§ 4 ZLLV 2010 Arten von Luftfahrzeugen

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsLuftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
    1. a)Litera aFlugzeuge,
    2. b)Litera bHubschrauber,
    3. c)Litera cMotorsegler (eigenstartfähig (Reisemotorsegler/TMG sowie Motorsegler mit Klappantrieb) und nicht eigenstartfähig),
    (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,)
    1. e)Litera emotorisierte Hängegleiter (Luftfahrzeuge, bei denen an einem Hängegleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Hängegleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen); bei gewichtskraftgesteuerten motorisierten Hängegleitern darf die Antriebseinheit auch dauerhaft verbunden sein, in diesem Fall kann der Nachweis der Fußstartfähigkeit entfallen,
    2. f)Litera fmotorisierte Paragleiter (Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, bei denen an einem Paragleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Paragleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen) undmotorisierte Paragleiter (Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1, bei denen an einem Paragleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Paragleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen) und
    3. g)Litera gsonstige;
  2. 2.Ziffer 2Luftfahrzeuge schwerer als Luft ohne eigenen Antrieb und zwar
    1. a)Litera aSegelflugzeuge,
    2. b)Litera bFallschirme (Luftfahrzeuge bestehend aus Hauptfallschirm, Reservefallschirm, Gurtzeug und allenfalls Öffnungsautomat),
    3. c)Litera cHängegleiter (nicht-kraftangetriebene fußstartfähige Luftfahrzeuge, bestehend aus einer aus starren und/oder nicht-starren Teilen bestehenden Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen),
    4. d)Litera dParagleiter (nicht-kraftangetriebene, fußstartfähige Luftfahrzeuge bestehend aus einer nicht-starren Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen) und
    5. e)Litera esonstige;
  3. 3.Ziffer 3Luftfahrzeuge leichter als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
    1. a)Litera aLuftschiffe:
      1. aa)Sub-Litera, a, aGas-Luftschiffe,
      2. bb)Sub-Litera, b, bHeißluft-Luftschiffe
      sowie
    2. b)Litera bsonstige;
  4. 4.Ziffer 4Luftfahrzeuge leichter als Luft, ohne eigenen Antrieb, und zwar
    1. a)Litera aFreiballone:
      1. aa)Sub-Litera, a, aGas-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle und einem Korb),
      2. bb)Sub-Litera, b, bHeißluft-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle sowie einem Korb und Brenner)
      sowie
    2. b)Litera bsonstige;
  5. 5.Ziffer 5unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß § 24g LFG,unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß Paragraph 24 g, LFG,
  6. 6.Ziffer 6Ultraleichtluftfahrzeuge und zwar
    1. a)Litera aFlugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1139,Flugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1139,
    2. b)Litera bHubschrauber gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139,Hubschrauber gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1139,
    3. c)Litera cMotorsegler gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139,Motorsegler gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139,
    4. d)Litera dMotorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg,Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg,
    5. e)Litera eSegelflugzeuge gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139,Segelflugzeuge gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139,
    6. f)Litera fTragschrauber gemäß Anhang I lit. f der Verordnung (EU) 2018/1139,Tragschrauber gemäß Anhang römisch eins Litera f, der Verordnung (EU) 2018/1139,
    7. g)Litera gBallone und Luftschiffe gemäß Anhang I lit. h der Verordnung (EU) 2018/1139.Ballone und Luftschiffe gemäß Anhang römisch eins Litera h, der Verordnung (EU) 2018/1139.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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