Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister und auf Zuteilung eines Kennzeichens ist vom Luftfahrzeughalter einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:
1.Ziffer einsNamen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters,
2.Ziffer 2Namen und Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers,
3.Ziffer 3Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel des Eigentümers ergeben,
4.Ziffer 4Urkunden über die im § 16 Abs. 2 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit,Urkunden über die im Paragraph 16, Absatz 2, LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit,
5.Ziffer 5Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Luftfahrzeughalter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist,
6.Ziffer 6Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitz (Sitz) des Herstellers ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte in Österreich,
7.Ziffer 7Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type und Seriennummer,
8.Ziffer 8beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2008, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 UStG 1994,beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Artikel 27, Absatz eins, UStG 1994,
9.Ziffer 9Urkunden des Herstellerstaates, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug noch in keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten Registerstaates, aus denen hervorgeht, dass das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert ist, und
10.Ziffer 10Urkunden, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005, BGBl. II Nr. 425, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.Urkunden, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 425, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3)Absatz 3,Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in das Bundesgebiet beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges ins Inland nachzureichen.Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in das Bundesgebiet beantragt, so sind die im Absatz 2, Ziffer 8, bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges ins Inland nachzureichen.
(4)Absatz 4,Mehrere Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist. Luftfahrzeughalter mit Wohnsitz bzw. Sitz außerhalb des Bundesgebietes haben einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu bestellen.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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