Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten betrieben werden:
1.Ziffer einsBeförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr:
a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG oderEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG oder
b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG;Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG;
2.Ziffer 2Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116 LFG);Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des Paragraph 116, LFG);
3.Ziffer 3Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen);
4.Ziffer 4Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt).
(2)Absatz 2,Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden:
1.Ziffer einsFlüge zur Frachtbeförderung;
2.Ziffer 2Kunstflüge;
3.Ziffer 3Grundschulungsflüge;
4.Ziffer 4Ambulanz- und/oder Rettungsflüge;
5.Ziffer 5Arbeitsflüge;
6.Ziffer 6Außenlast-Frachttransporte;
7.Ziffer 7Außenlast-Personentransporte;
8.Ziffer 8Flüge für sonstige Einsätze (zB Fallschirmspringerabsetzflüge).
(3)Absatz 3,Grundschulungsflüge sind Flüge, bei denen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug unter Aufsicht eines befugten Zivilfluglehrers im Fluge führt.
(4)Absatz 4,Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.
(5)Absatz 5,Die Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ darf, unbeschadet der flugbetrieblichen Erfordernisse, für ein Luftfahrzeug nur dann erfolgen, wenn im Musterkennblatt die Lufttüchtigkeitskategorie „Akrobatik“ bescheinigt ist. Für Luftfahrzeuge, die gemäß anderen Lufttüchtigkeitskategorien Kunstflugfiguren durchführen dürfen, ist keine gesonderte Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ erforderlich.
(6)Absatz 6,Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Navigationsarten bescheinigt werden:
1.Ziffer einsFlüge nach Sichtflugregeln bei Tag;
2.Ziffer 2Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Tag;
3.Ziffer 3Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht;
4.Ziffer 4Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Nacht;
5.Ziffer 5sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM, Sichtflüge bei Nacht im Flugplatzbereich).sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM, Sichtflüge bei Nacht im Flugplatzbereich).
(7)Absatz 7,Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren Bauvorschriften und den in der AnlageD festgelegten Erfordernissen zu richten.
(8)Absatz 8,Die technische Eignung des Luftfahrzeuges für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 5 der AnlageA zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).
(9)Absatz 9,Von den Abs. 1 bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.Von den Absatz eins bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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