Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Luftfahrzeugregister
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, LFG) in übersichtlicher Form zu führen.
(2)Absatz 2,In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen:
1.Ziffer einsdie Ordnungszahl,
2.Ziffer 2das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
3.Ziffer 3der Hersteller,
4.Ziffer 4die Herstellerbezeichnung,
5.Ziffer 5die Seriennummer,
6.Ziffer 6Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters und
7.Ziffer 7die höchstzulässige Abflugmasse.
(3)Absatz 3,Für Erprobungs- und Prüfflüge (§ 42) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. § 7 Abs. 2 Z 9 ist sinngemäß anzuwenden.Für Erprobungs- und Prüfflüge (Paragraph 42,) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß Paragraph 20, LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil II verantwortlich ist.Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil römisch zwei verantwortlich ist.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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