Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Kennzeichnung umfasst
1.Ziffer einsdie Anbringung des Kennzeichens (§§ 15 bis 21) unddie Anbringung des Kennzeichens (Paragraphen 15 bis 21) und
2.Ziffer 2bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis d und lit. f und g die Anbringung des Erkennungsschildes (§ 22).bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis d und Litera f und g die Anbringung des Erkennungsschildes (Paragraph 22,).
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 ZLLV 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ZLLV 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 ZLLV 2010