Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g müssen mindestens 50 cm hoch sein.Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, müssen mindestens 50 cm hoch sein.
(2)Absatz 2,Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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