§ 20 ZLLV 2010

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g müssen mindestens 50 cm hoch sein.Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, müssen mindestens 50 cm hoch sein.
  2. (2)Absatz 2,Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.09.2020
  1. (1)Absatz eins,Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g müssen mindestens 50 cm hoch sein.Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, müssen mindestens 50 cm hoch sein.
  2. (2)Absatz 2,Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.

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