Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass Beschriftungen, Bemalungen und bildliche Darstellungen nicht den Erfordernissen des § 27 entsprechen, ist dem Luftfahrzeughalter unter Setzung einer angemessenen Frist deren Entfernung aufzutragen. Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass Beschriftungen, Bemalungen und bildliche Darstellungen nicht den Erfordernissen des Paragraph 27, entsprechen, ist dem Luftfahrzeughalter unter Setzung einer angemessenen Frist deren Entfernung aufzutragen.
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