§ 25 ZLLV 2010

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,An Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß müssen die Farben der Republik Österreich geführt werdenAn Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Luftschiffen) sinngemäß müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden
    1. 1.Ziffer einsan beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen, wenn sie das Kennzeichen (§ 16) auf der Hülle tragen,an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen, wenn sie das Kennzeichen (Paragraph 16,) auf der Hülle tragen,
    2. 2.Ziffer 2an beiden Seiten auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.
  2. (2)Absatz 2,An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen) müssen die Farben der Republik Österreich geführt und so angebracht werden, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Ballonen) müssen die Farben der Republik Österreich geführt und so angebracht werden, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.
  3. (3)Absatz 3,Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 ZLLV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 ZLLV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 ZLLV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 ZLLV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 ZLLV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 ZLLV 2010
§ 26 ZLLV 2010