Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,An Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß müssen die Farben der Republik Österreich geführt werdenAn Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Luftschiffen) sinngemäß müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden
1.Ziffer einsan beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen, wenn sie das Kennzeichen (§ 16) auf der Hülle tragen,an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen, wenn sie das Kennzeichen (Paragraph 16,) auf der Hülle tragen,
2.Ziffer 2an beiden Seiten auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.
(2)Absatz 2,An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen) müssen die Farben der Republik Österreich geführt und so angebracht werden, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Ballonen) müssen die Farben der Republik Österreich geführt und so angebracht werden, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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