§ 34 ZLLV 2010 Musterprüfberichte

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Prüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im § 31 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Grundsätze zu enthaltenPrüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 bezeichneten Grundsätze zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden,
    2. 2.Ziffer 2jene Vorschriften, nach denen die Musterprüfung erfolgt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden nach dem jeweiligen Stand der Technik für die beabsichtigte Verwendung ausreichend und geeignet erscheinen,
    4. 4.Ziffer 4Angaben darüber, ob
      1. a)Litera adie Musterausführung in ihren Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung den Bauplänen entspricht,
      2. b)Litera bdie verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten entsprechen,
      3. c)Litera cdie in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragte Verwendung vollständig und betriebstüchtig sind,
      4. d)Litera ddie Herstellung und der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist,
    5. 5.Ziffer 5ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße Fertigung für die Lufttüchtigkeit von wesentlicher Bedeutung ist,
    6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile, deren ordnungsgemäße Fertigung durch besondere Prüfungen während der Baudurchführung nachzuweisen ist (Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen hergestellt werden dürfen),
    7. 7.Ziffer 7die Feststellung, dass die Musterprüfung soweit fortgeschritten ist, dass eine sichere Durchführung der beabsichtigten praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge – gewährleistet ist,
    8. 8.Ziffer 8die Festlegung des Erprobungsumfanges (Erprobungsprogramme über Prüfläufe, Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher unter Berücksichtigung der Bauart und der in Aussicht genommenen Verwendung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist,
    9. 9.Ziffer 9jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen der gemäß § 42 auszustellenden Erprobungsbewilligung, unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist,jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen der gemäß Paragraph 42, auszustellenden Erprobungsbewilligung, unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist,
    10. 10.Ziffer 10nach Beendigung der in Z 8 genannten und gemäß Z 9 durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (§ 30 Abs. 3 und 4) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist,nach Beendigung der in Ziffer 8, genannten und gemäß Ziffer 9, durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (Paragraph 30, Absatz 3 und 4) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist,
    11. 11.Ziffer 11die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau von Stückausführungen geeignet erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen sind und welche Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können,
    12. 12.Ziffer 12gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,
    13. 13.Ziffer 13die Feststellung, ob die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ausreichend vorhanden sind, sowie
    14. 14.Ziffer 14den Entwurf eines Musterkennblattes.
  2. (2)Absatz 2,Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen in luftfahrtüblicher Weise vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen. Von solchen Anweisungen kann Abstand genommen werden, wenn feststeht, dass die betroffenen Luftfahrzeughalter die erforderlichen Maßnahmen bereits selbst veranlasst haben.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 ZLLV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 ZLLV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 ZLLV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 ZLLV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 ZLLV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 ZLLV 2010
§ 35 ZLLV 2010