§ 38 ZLLV 2010 Stückprüfberichte

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 3 bis 5 zu enthalten Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 zu enthalten

  1. 1.Ziffer einsAngaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Bauurkunden (zB Liste der Herstellungsverfahren, gültige Zeichnungsliste),
  2. 2.Ziffer 2Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren etc.), deren Genehmigung gemäß § 32 Abs. 6, und über die zur Vermeidung übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren etc.), deren Genehmigung gemäß Paragraph 32, Absatz 6,, und über die zur Vermeidung übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,
  3. 3.Ziffer 3eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt, insbesondere ob
    1. a)Litera adie Stückausführung in ihren Abmessungen und Massen den Fertigungsvorgaben entspricht, und
    2. b)Litera bdie verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen, und
    3. c)Litera cdie in den Stücklisten angeführten Bauteile entsprechend gekennzeichnet sind,
    4. d)Litera ddie für die vorgesehene Einsatz- und Navigationsart eingebaute Ausrüstung vollständig und betriebstüchtig ist,
    5. e)Litera eder Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist, und
    6. f)Litera fdie Erfordernisse gemäß den §§ 12 bis 28 erfüllt sind,die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 12 bis 28 erfüllt sind,
  4. 4.Ziffer 4die Feststellung, dass die Stückprüfung im Wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Überprüfung, gegebenenfalls im Fluge, begonnen werden kann sowie
  5. 5.Ziffer 5einen Bericht über das musterkonforme Betriebsverhalten des zu prüfenden Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes sowie die ordnungsgemäße Funktion der erforderlichen Ausrüstung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten (zB Prüfflugberichte, Funktionstestbericht).
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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