Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (§ 48 Abs. 2) auszuführen.Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (Paragraph 48, Absatz 2,) auszuführen.
(2)Absatz 2,Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen, die
1.Ziffer einsgemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, istgemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, ist
a)Litera afür Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß § 52 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß Paragraph 52, Absatz 2, genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
b)Litera bfür eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen undfür eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
c)Litera cfür Freiballone, Ultraleichtluftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler und Segelflugzeuge von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen;für Freiballone, Ultraleichtluftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler und Segelflugzeuge von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß Paragraph 51, Absatz eins, genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen;
2.Ziffer 2gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 betrieben werden dürfen oder für eine andere als in der Z 1 genannte entgeltliche Beförderung betrieben werden,gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 betrieben werden dürfen oder für eine andere als in der Ziffer eins, genannte entgeltliche Beförderung betrieben werden,
a)Litera aist von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder gegebenenfalls von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen oderist von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder gegebenenfalls von einem gemäß Paragraph 51, Absatz eins, genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen oder
b)Litera bkann für Ultraleichtluftfahrzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler sowie Segelflugzeuge auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden oder
c)Litera ckann für Luftfahrzeuge, die ausschließlich gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden, von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden;kann für Luftfahrzeuge, die ausschließlich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden, von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden;
3.Ziffer 3gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 betrieben werden dürfen, istgemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, betrieben werden dürfen, ist
a)Litera afür Flugzeuge über 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse und für mehrmotorige Hubschrauber von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen undfür Flugzeuge über 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse und für mehrmotorige Hubschrauber von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
b)Litera bfür alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder 2 oder von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 oder von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 ist eine ausländische Instandhaltungsbetriebsbewilligung, die von einem Staat, mit dem ein diesbezügliches zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, ausgestellt worden ist, einer inländischen Bewilligung gemäß § 52 gleichgestellt.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 54, ist eine ausländische Instandhaltungsbetriebsbewilligung, die von einem Staat, mit dem ein diesbezügliches zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, ausgestellt worden ist, einer inländischen Bewilligung gemäß Paragraph 52, gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.Wartungsarbeiten (Paragraph 46, Absatz 2,) und Inspektionen (Paragraph 46, Absatz 6,) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
(4)Absatz 4,Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wennInstandsetzungen, Änderungen und Überholungen (Paragraph 46, Absatz 3, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn
1.Ziffer einsder gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 48) vollständig beschrieben ist oderder gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (Paragraph 48,) vollständig beschrieben ist oder
2.Ziffer 2die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde gemäß § 32 genehmigt wurden.die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 32, genehmigt wurden.
(5)Absatz 5,Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang I lit. e und f der Verordnung (EU) 2018/139 und unbemannten Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins Litera e und f der Verordnung (EU) 2018/139 und unbemannten Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.
(6)Absatz 6,Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die zu mindestens 51% von einem Amateurbauer für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut und betrieben werden (Amateurbau-Luftfahrzeuge), dürfen vom Amateurbauer im gemäß dem Instandhaltungsprogramm festgelegten Umfang durchgeführt werden.
(7)Absatz 7,Einfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 anEinfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage römisch acht des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, an
2.Ziffer 2an Amateurbau-Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg,
welche jeweils nur für eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 betrieben werden dürfen oder gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ausschließlich im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch vom Luftfahrzeughalter gemäß M.A.803 lit. a des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß lit. a Z 2 der Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erfüllt werden und die Instandhaltungsarbeiten im Instandhaltungsprogramm gemäß § 48 Abs. 2 festgelegt sind.welche jeweils nur für eine Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, betrieben werden dürfen oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ausschließlich im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch vom Luftfahrzeughalter gemäß M.A.803 Litera a, des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Litera a, Ziffer 2, der Anlage römisch acht des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, erfüllt werden und die Instandhaltungsarbeiten im Instandhaltungsprogramm gemäß Paragraph 48, Absatz 2, festgelegt sind.
(8)Absatz 8,Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und für welche gemäß den Abs. 2 bis 4 ein Luftfahrzeugwartschein erforderlich ist, dürfen auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Musterberechtigung durchgeführt werden, wenn die Erlangung oder Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigung gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist und dies auf Antrag des Luftfahrzeugwartes von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Genehmigung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung festlegen.Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen und für welche gemäß den Absatz 2 bis 4 ein Luftfahrzeugwartschein erforderlich ist, dürfen auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Musterberechtigung durchgeführt werden, wenn die Erlangung oder Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigung gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist und dies auf Antrag des Luftfahrzeugwartes von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Genehmigung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung festlegen.
(9)Absatz 9,Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 48 Abs. 1 Z 1) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins,) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
(10)Absatz 10,Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 bis 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Abs. 8 kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Abs. 8 genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (Paragraph 30, Absatz 6 bis 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Absatz 8, kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Absatz 8, genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(11)Absatz 11,Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.
(12)Absatz 12,Abweichend von den Abs. 2 bis 4 dürfen an Stelle eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes 1. Klasse Instandhaltungsarbeiten auch von Inhabern gültiger Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Lizenzkategorie B, durchgeführt werden, sofern diese eine dazugehörige, der Luftfahrzeugart entsprechende vollständige Gruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung eingetragen haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 13 erfüllt werden.Abweichend von den Absatz 2 bis 4 dürfen an Stelle eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes 1. Klasse Instandhaltungsarbeiten auch von Inhabern gültiger Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014,, Lizenzkategorie B, durchgeführt werden, sofern diese eine dazugehörige, der Luftfahrzeugart entsprechende vollständige Gruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung eingetragen haben und die Voraussetzungen gemäß Absatz 13, erfüllt werden.
(13)Absatz 13,Inhaber der in Abs. 12 genannten Lizenzen dürfen die Tätigkeiten von Luftfahrzeugwarten oder Luftfahrzeugwarten 1. Klasse nur ausüben, wennInhaber der in Absatz 12, genannten Lizenzen dürfen die Tätigkeiten von Luftfahrzeugwarten oder Luftfahrzeugwarten 1. Klasse nur ausüben, wenn
1.Ziffer einsdie durchzuführenden und freizuschreibenden Arbeiten in den gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 definierten Berechtigungsumfang der jeweiligen Lizenzkategorie, unter Berücksichtigung von allfälligen in der Lizenz vermerkter Einschränkungen, fallen,die durchzuführenden und freizuschreibenden Arbeiten in den gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, definierten Berechtigungsumfang der jeweiligen Lizenzkategorie, unter Berücksichtigung von allfälligen in der Lizenz vermerkter Einschränkungen, fallen,
2.Ziffer 2das betroffene Luftfahrzeug von dem in der Teil-66 Lizenz eingetragenen Gruppenberechtigungen bzw. Untergruppenberechtigungen sinngemäß umfasst ist und zusätzlich
a)Litera abei Flugzeugen die maximal zulässige Startmasse des betroffenen Musters 5 700 kg nicht übersteigt,
b)Litera bbei Hubschraubern die maximal zulässige Startmasse des betroffenen Musters 3 175 kg nicht übersteigt,
3.Ziffer 3die Erfahrungs-, Befähigungs- und Sprachkenntnisvoraussetzungen des Teil-66, 66.A.20, der Verordnung (EU) Nr.1321/2014 erfüllt sind,die Erfahrungs-, Befähigungs- und Sprachkenntnisvoraussetzungen des Teil-66, 66.A.20, der Verordnung (EU) Nr.1321 aus 2014, erfüllt sind,
4.Ziffer 4der Lizenzinhaber sich mit allen anzuwendenden nationalen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen vor Beginn der Arbeiten vertraut gemacht hat und
5.Ziffer 5die Durchführung, Dokumentation und Freischreibung der Arbeiten gemäß den anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung erfolgen.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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