Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Luftbeförderungsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten
1.Ziffer einsdie Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich sind,
2.Ziffer 2die Verfahren, welche die Verantwortlichkeiten und die Qualitätssicherung des Luftbeförderungsunternehmens in Hinblick auf die Instandhaltung regeln,
3.Ziffer 3das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype,
4.Ziffer 4die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen,
5.Ziffer 5die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren,
6.Ziffer 6die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 48,die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß Paragraph 48,,
7.Ziffer 7Richtlinien für die Durchführung von Prüfflügen, Überstellungsflügen und Flügen nach Instandhaltungen,
8.Ziffer 8Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 48 Abs. 7 undVerfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 7, und
9.Ziffer 9Verfahren für die Handhabung der Minimum Equipment List.
(2)Absatz 2,Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthaltenDas Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten
1.Ziffer einsdie Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen leitenden Positionen mit Angabe von Namen und Qualifikationen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten,
2.Ziffer 2das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 50) einzuhaltende Verfahren,das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (Paragraph 50,) einzuhaltende Verfahren,
3.Ziffer 3Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers,
4.Ziffer 4Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen,
5.Ziffer 5Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Messgeräten,
6.Ziffer 6allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst,
7.Ziffer 7die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine, Kontrolllisten und dergleichen, und
8.Ziffer 8das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.
(3)Absatz 3,Für das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen ist bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung ist von der zuständigen Behörde insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben. Sie hat die Bewilligung gemäß Abs. 3 zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt.Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben. Sie hat die Bewilligung gemäß Absatz 3, zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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