§ 53 ZLLV 2010 Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 und 4 sinngemäß erfüllen. § 49 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 49 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 1).Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3 und 4 sinngemäß erfüllen. Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 1).
  2. (2)Absatz 2,Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eine Bewilligung zu erteilen (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 2). Bei Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, eine Bewilligung zu erteilen (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 2). Bei Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.
  3. (3)Absatz 3,In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind § 51 Abs. 2 und 5 sowie § 52 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.In den Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins und 2 sind Paragraph 51, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 52, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
  5. (5)Absatz 5,Die Entwicklung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Entwicklungsbetrieb gemäß Abs. 1 oder 2 durchgeführt werden.Die Entwicklung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Entwicklungsbetrieb gemäß Absatz eins, oder 2 durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Herstellung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Herstellungsbetrieb gemäß Abs. 1 oder 2 durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge, wenn diese gemäß einem anerkannten Industriestandard hergestellt werden.Die Herstellung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Herstellungsbetrieb gemäß Absatz eins, oder 2 durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge, wenn diese gemäß einem anerkannten Industriestandard hergestellt werden.
  7. (7)Absatz 7,Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Bewilligung eines gemäß Abs. 1 genehmigten Betriebes auf die Überwachung der Auflagen der Baubewilligung für die eingeschränkte Musterprüfung sowie für die Herstellung von Amateurbau-Luftfahrzeugen erweitern, wenn die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 bis 5 sinngemäß erfüllt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Bewilligung eines gemäß Absatz eins, genehmigten Betriebes auf die Überwachung der Auflagen der Baubewilligung für die eingeschränkte Musterprüfung sowie für die Herstellung von Amateurbau-Luftfahrzeugen erweitern, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz 3 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sinngemäß erfüllt werden. Die Bestimmungen des Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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