§ 56 ZLLV 2010 (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 ), Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges - JUSLINE Österreich
§ 56 ZLLV 2010 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges
ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der bisherige Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer an einen neuen Luftfahrzeughalter übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 und gegebenenfalls das Technische Bordbuch des Luftfahrtunternehmens ebenfalls übergeben werden.Der bisherige Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer an einen neuen Luftfahrzeughalter übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 55 und gegebenenfalls das Technische Bordbuch des Luftfahrtunternehmens ebenfalls übergeben werden.
(2)Absatz 2,Die für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgeschriebenen Fristen gelten weiterhin für den neuen Luftfahrzeughalter bzw. das neue Luftfahrtunternehmen.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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