Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Instandhaltungsanweisungen umfassen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten sowie über besondere Kontrollen und beinhalten insbesondere
1.Ziffer einsdas Instandhaltungshandbuch einschließlich der Lufttüchtigkeits-Limitierungen,
2.Ziffer 2die Instandhaltungsintervalle,
3.Ziffer 3die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind,
4.Ziffer 4die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften,
5.Ziffer 5die Schalt- und Verdrahtungspläne und
6.Ziffer 6die Sonderanweisungen des Inhabers der Musterzulassung bzw. Änderungsanweisungen (wie Service Letters and Service Bulletins).
(2)Absatz 2,Für das jeweils zur Anwendung kommende Instandhaltungsprogramm sowie für dessen Änderungen ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen. Das Instandhaltungsprogramm hat zu enthalten
1.Ziffer einsein Verfahren, welches festlegt, in welchem Umfang die vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen letztgültigen Instandhaltungsanweisungen zu berücksichtigen sind,
2.Ziffer 2die jeweils zur Anwendung kommenden Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß Abs. 4,die jeweils zur Anwendung kommenden Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß Absatz 4,,
3.Ziffer 3Lufttüchtigkeitshinweise gemäß Abs. 5, soweit diese anwendbar sind,Lufttüchtigkeitshinweise gemäß Absatz 5,, soweit diese anwendbar sind,
4.Ziffer 4beabsichtigte Änderungen durch den Luftfahrzeughalter,
5.Ziffer 5Änderungen auf Grund eines geänderten Bauzustandes und
6.Ziffer 6gegebenenfalls geeignete Verfahren für die Änderung des Instandhaltungsprogramms.
Ein Antrag auf Genehmigung der Änderungen des Instandhaltungsprogramms ist nicht erforderlich, wenn diese Änderungen auf Grund des vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen letztgültigen Instandhaltungshandbuches oder auf Grund eines Verfahrens gemäß Z 6 vorgenommen werden.Ein Antrag auf Genehmigung der Änderungen des Instandhaltungsprogramms ist nicht erforderlich, wenn diese Änderungen auf Grund des vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen letztgültigen Instandhaltungshandbuches oder auf Grund eines Verfahrens gemäß Ziffer 6, vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Bei Luftfahrtunternehmen richtet sich die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms nach den Bestimmungen der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 - AOCV 2008, BGBl. II Nr. 254, in der jeweils geltenden Fassung.Bei Luftfahrtunternehmen richtet sich die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms nach den Bestimmungen der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 - AOCV 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 254, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)Absatz 4,Maßnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlich sind, sind von der jeweils zuständigen Musterprüfbehörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben. Diese Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise sowie, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen und sind zwingend durchzuführen.
(5)Absatz 5,Allgemein gültige Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der jeweils zuständigen Behörde in Form von Lufttüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben. Diese sind in luftfahrtüblicher Weise und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen.
(6)Absatz 6,Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 53 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Luftfahrzeughalter der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß Paragraph 53, Absatz 2, stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Luftfahrzeughalter der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.
(7)Absatz 7,Die in Abs. 6 genannte Bewilligung gilt als erteilt, sofern im Instandhaltungsprogramm geeignete Verfahren festgelegt sind (Abs. 2 Z 6) sowie sich diese Änderungen nur auf die Reihenfolge und Aufteilung der durchzuführenden Arbeiten beziehen und dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird.Die in Absatz 6, genannte Bewilligung gilt als erteilt, sofern im Instandhaltungsprogramm geeignete Verfahren festgelegt sind (Absatz 2, Ziffer 6,) sowie sich diese Änderungen nur auf die Reihenfolge und Aufteilung der durchzuführenden Arbeiten beziehen und dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird.
(8)Absatz 8,Instandhaltungsarbeiten gemäß § 47 Abs. 8 und die Überprüfung von Bau- und Bestandteilen gemäß § 47 Abs. 10 letzter Satz sind gemäß den vom Luftfahrzeughalter zu erstellenden Richtlinien für die Durchführung dieser Tätigkeiten durchzuführen.Instandhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 47, Absatz 8 und die Überprüfung von Bau- und Bestandteilen gemäß Paragraph 47, Absatz 10, letzter Satz sind gemäß den vom Luftfahrzeughalter zu erstellenden Richtlinien für die Durchführung dieser Tätigkeiten durchzuführen.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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