§ 39 ZLLV 2010 Anerkennung von Stückprüfungen

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ausländische Stückprüfungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag anzuerkennen und ein Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und eine Verwendungsbescheinigung bzw. ein Prüfschein auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsvom Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde,
    2. 2.Ziffer 2sie nach international angewandten Verfahren durchgeführt worden sind, die zumindest den gemäß dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte (§ 38) vom Antragsteller beigebracht werden,die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte (Paragraph 38,) vom Antragsteller beigebracht werden,
    4. 4.Ziffer 4österreichische Stückprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden,
    5. 5.Ziffer 5ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt,ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt,
    6. 6.Ziffer 6eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die gemäß dieser Verordnung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten erforderliche Ausrüstung ordnungsgemäß eingebaut und betriebstüchtig ist, und
    7. 7.Ziffer 7eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die Erfordernisse gemäß den §§ 12 bis 28 erfüllt sind.eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 12 bis 28 erfüllt sind.
    Die Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.Die Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 gelten als erfüllt, wenn die stückbezogenen Herstellungsunterlagen gemäß den von den JAA festgelegten Herstellungsbetriebsverfahren erstellt wurden und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 genehmigt war.Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, gelten als erfüllt, wenn die stückbezogenen Herstellungsunterlagen gemäß den von den JAA festgelegten Herstellungsbetriebsverfahren erstellt wurden und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, genehmigt war.
  3. (3)Absatz 3,Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung und gegebenenfalls die Durchführung einer Einfuhr- oder Verwendungsnachprüfung zu beantragen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt.Ist eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt, ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung und gegebenenfalls die Durchführung einer Einfuhr- oder Verwendungsnachprüfung zu beantragen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt.
  4. (4)Absatz 4,Stückbezogene Bauurkunden und Stückprüfberichte sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5,§ 39 ist insoweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Stückprüfungen verpflichtet ist.Paragraph 39, ist insoweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Stückprüfungen verpflichtet ist.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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