Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Betriebe gemäß § 53 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Betriebe gemäß § 51 und § 52 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Bewilligungen gemäß § 40 Abs. 4, § 51 und § 52 Abs. 1 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, dürfen ab 28. September 2008 nur mehr mit einer dem § 59 Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. dem § 61 Abs. 2 entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.Betriebe gemäß Paragraph 53, Absatz eins, dürfen mit 28. September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, geführt werden. Betriebe gemäß Paragraph 51 und Paragraph 52, Absatz eins, dürfen mit 28. September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, geführt werden. Bewilligungen gemäß Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 51 und Paragraph 52, Absatz eins, für Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins,, die nicht vom Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, umfasst sind, dürfen ab 28. September 2008 nur mehr mit einer dem Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, bzw. dem Paragraph 61, Absatz 2, entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.
(2)Absatz 2,Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im § 59 Abs. 2 genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Abs. 1 für Luftfahrzeuge, die vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde zu widerrufen.Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im Paragraph 59, Absatz 2, genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Absatz eins, für Luftfahrzeuge, die vom Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zuständigen Behörde zu widerrufen.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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