§ 67 ZLLV 2010 (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 ), Urkunden und Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit - JUSLINE Österreich
§ 67 ZLLV 2010 Urkunden und Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit
ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 62 Abs. 2 müssen an Antriebseinheiten von motorisierten Hänge- und Paragleitern deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, müssen an Antriebseinheiten von motorisierten Hänge- und Paragleitern deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie deren Bestandteile nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen
1.Ziffer einsein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der AnlageA (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß § 68 Abs. 1 die Lufttüchtigkeit festgestellt worden ist, undein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der Anlage A (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, die Lufttüchtigkeit festgestellt worden ist, und
2.Ziffer 2nach erfolgter Prüfung gemäß den §§ 68 und 69 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Bestand bzw. Weiterbestand der Lufttüchtigkeit durch Ausstellung einer Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der AnlageA zu bestätigen. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann die Nachprüfungsbescheinigung nach erfolgter Prüfung gemäß § 69 auch von einem gemäß § 69 Abs. 2 ermächtigten Betrieb ausgestellt werden.nach erfolgter Prüfung gemäß den Paragraphen 68 und 69 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Bestand bzw. Weiterbestand der Lufttüchtigkeit durch Ausstellung einer Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A zu bestätigen. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann die Nachprüfungsbescheinigung nach erfolgter Prüfung gemäß Paragraph 69, auch von einem gemäß Paragraph 69, Absatz 2, ermächtigten Betrieb ausgestellt werden.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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