Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
1.Ziffer einsein Kennzeichen (§ 66 Abs. 2) und ein Typenschild des Herstellers gemäß § 67 Abs. 1 angebracht worden sind,ein Kennzeichen (Paragraph 66, Absatz 2,) und ein Typenschild des Herstellers gemäß Paragraph 67, Absatz eins, angebracht worden sind,
2.Ziffer 2das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der AnlageA),
3.Ziffer 3die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der AnlageA),
4.Ziffer 4das Lärmzeugnis (Muster gemäß Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung und
5.Ziffer 5die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen
In Kraft seit 15.01.2014 bis 31.12.9999
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