Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2)Absatz 2,Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3)Absatz 3,§ 58 Abs. 2 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.Paragraph 58, Absatz 2, bleibt von den Absatz eins und 2 unberührt.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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