Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,)
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
ein Hauptfallschirm
ein Gurtzeug
ein Reservefallschirm
ein Kopfschutz
ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,)
13. Sonderbestimmungen und Ausnahmen:Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.
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