Anl. 2 ZLLV 2010 EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

1.Ziffer eins einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

A, C, D oder K

 

Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten

2.Ziffer 2 einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis

einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

E

3.Ziffer 3 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

F

4.Ziffer 4 ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als

5 700 bis einschließlich 14 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

G

5.Ziffer 5 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000

bis einschließlich 20 000 kg:
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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