Anl. 2 ZLLV 2010 EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:

1.Ziffer eins einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

A, C, D oder K

Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten

2.Ziffer 2 einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis

einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

E

3.Ziffer 3 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

F

4.Ziffer 4 ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als

5 700 bis einschließlich 14 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

G

5.Ziffer 5 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000

bis einschließlich 20 000 kg:

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.09.2020
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:

1.Ziffer eins einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

A, C, D oder K

Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten

2.Ziffer 2 einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis

einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

E

3.Ziffer 3 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

F

4.Ziffer 4 ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als

5 700 bis einschließlich 14 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

G

5.Ziffer 5 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000

bis einschließlich 20 000 kg:

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