Alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 424, erteilt wurden bzw. gültig waren, behalten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 45 und 61 weiterhin ihre Gültigkeit. Alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 424, erteilt wurden bzw. gültig waren, behalten unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 45 und 61 weiterhin ihre Gültigkeit.
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