§ 81a ZLLV 2010 Sonderbestimmung aufgrund COVID-19

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.

In Kraft seit 01.05.2020 bis 31.12.9999
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