Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Instandhaltungshilfsbetriebe und Instandhaltungsbetriebe für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 erfüllen sowie einen technischen Leiter, der eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen kann und geeignete Personen für die Kontrolle der Instandhaltungsarbeiten, bestellt haben. § 49 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 49 Abs. 2 bis 5 sowie § 51 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Instandhaltungshilfsbetriebe und Instandhaltungsbetriebe für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, erfüllen sowie einen technischen Leiter, der eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen kann und geeignete Personen für die Kontrolle der Instandhaltungsarbeiten, bestellt haben. Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sowie Paragraph 51, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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