Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
(1)Absatz eins,In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Verkehrssicherheit von in- oder ausländisch registrierten bzw. in Österreich verwendeten Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter, Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sowie natürliche oder juristische Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten, von ihrem Aufgabenbereich umfassten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Reichen diese Maßnahmen für die Gefahrenabwehr nicht aus, haben diese Personen unverzüglich die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG und § 79) zu verständigen.In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Verkehrssicherheit von in- oder ausländisch registrierten bzw. in Österreich verwendeten Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter, Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sowie natürliche oder juristische Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten, von ihrem Aufgabenbereich umfassten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Reichen diese Maßnahmen für die Gefahrenabwehr nicht aus, haben diese Personen unverzüglich die gemäß Paragraph 171, LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (Paragraph 141, LFG und Paragraph 79,) zu verständigen.
(2)Absatz 2,Erforderlichenfalls können die gemäß § 171 LFG oder von der jeweiligen Aufsichtsbehörde ermächtigten Organe unter gleichzeitiger Verständigung des Luftfahrzeughalters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere können sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.Erforderlichenfalls können die gemäß Paragraph 171, LFG oder von der jeweiligen Aufsichtsbehörde ermächtigten Organe unter gleichzeitiger Verständigung des Luftfahrzeughalters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere können sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.
(3)Absatz 3,Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die im Abs. 1 genannte Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die im Absatz eins, genannte Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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