Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit Instandhaltungen nicht in einem Betrieb gemäß § 72 durchgeführt werden, dürfen Instandhaltungsarbeiten an motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie an deren Bestandteilen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Hersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können.Soweit Instandhaltungen nicht in einem Betrieb gemäß Paragraph 72, durchgeführt werden, dürfen Instandhaltungsarbeiten an motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie an deren Bestandteilen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Hersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können.
(2)Absatz 2,Die Instandhaltung von motorisierten Hänge- und Paragleitern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder für eine andere entgeltliche Beförderung betrieben werden, ist von einem gemäß § 72 genehmigten Betrieb durchzuführen.Die Instandhaltung von motorisierten Hänge- und Paragleitern, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder für eine andere entgeltliche Beförderung betrieben werden, ist von einem gemäß Paragraph 72, genehmigten Betrieb durchzuführen.
(3)Absatz 3,Bei allen Instandhaltungsarbeiten sind die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen in der letztgültigen Fassung zu beachten. Der Luftfahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten termingerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten ist von der ausführenden Person in den Aufzeichnungen (§ 75) zu bestätigen.Bei allen Instandhaltungsarbeiten sind die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen in der letztgültigen Fassung zu beachten. Der Luftfahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten termingerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten ist von der ausführenden Person in den Aufzeichnungen (Paragraph 75,) zu bestätigen.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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