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Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:
(ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, (CS-23)):
Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zweib)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zweic)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zweid)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zweie)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß der AOCV 2008b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part Igemäß ICAO Annex 6 Part römisch einsc)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 23.3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):-Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit seinb)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:-Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:-Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,-Strichaufzählungein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,-Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,-StrichaufzählungPedalschlaufen.5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:gemäß LTHb)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTHc)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:-Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,-Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,-Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,-Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera adie Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003 (CS-VLA383 aus 2020,)):1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.2.Ziffer 2Beförderung von Personen und SachenGrundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß AOCV 2008b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part I.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins.3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):-Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit seinb)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:-Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.4.Ziffer 4(Reserviert)5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:gemäß LTHb)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTHc)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:-Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,-Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,-Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,-Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera adie Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)):
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
ein Hauptfallschirm
ein Gurtzeug
ein Reservefallschirm
ein Kopfschutz
ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Drehflügler bis 3175 kg383 aus 2020, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,-Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sindb)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch dreic)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch dreid)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch dreie)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß AOCV 2008b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zweic)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 27d)Litera dAußenlast-Frachttransporte:zugelassen gemäß CS 27e)Litera eAußenlast-Personentransporte:zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:-StrichaufzählungZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,-StrichaufzählungDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem,-StrichaufzählungPersonentragvorrichtung.3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit seinb)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:-Strichaufzählungzumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.4.Ziffer 4(Reserviert)5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH.6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:-Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,-Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,-Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.12. Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003 (CS-VLR)):1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,-Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind.2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera a(Reserviert)b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zweic)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS-VLR.3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,; zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):-Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit seinb)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:-Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.4.Ziffer 4(Reserviert)5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH.6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:-Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,-Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,-Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6, Part III , Section III.gemäß ICAO Annex 6, Part römisch drei , Section römisch drei.
Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.
Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:
(ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, (CS-23)):
Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zweib)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zweic)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zweid)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zweie)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß der AOCV 2008b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part Igemäß ICAO Annex 6 Part römisch einsc)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 23.3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):-Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit seinb)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:-Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:-Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,-Strichaufzählungein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,-Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,-StrichaufzählungPedalschlaufen.5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:gemäß LTHb)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTHc)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:-Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,-Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,-Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,-Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera adie Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003 (CS-VLA383 aus 2020,)):1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.2.Ziffer 2Beförderung von Personen und SachenGrundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß AOCV 2008b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part I.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins.3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):-Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit seinb)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:-Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.4.Ziffer 4(Reserviert)5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:gemäß LTHb)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTHc)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:-Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,-Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,-Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,-Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera adie Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)):
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
ein Hauptfallschirm
ein Gurtzeug
ein Reservefallschirm
ein Kopfschutz
ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Drehflügler bis 3175 kg383 aus 2020, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,-Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sindb)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch dreic)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch dreid)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch dreie)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß AOCV 2008b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zweic)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 27d)Litera dAußenlast-Frachttransporte:zugelassen gemäß CS 27e)Litera eAußenlast-Personentransporte:zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:-StrichaufzählungZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,-StrichaufzählungDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem,-StrichaufzählungPersonentragvorrichtung.3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit seinb)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:-Strichaufzählungzumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.4.Ziffer 4(Reserviert)5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH.6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:-Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,-Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,-Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.12. Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003 (CS-VLR)):1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,-Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind.2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera a(Reserviert)b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zweic)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS-VLR.3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,; zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):-Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit seinb)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:-Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.4.Ziffer 4(Reserviert)5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH.6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:-Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,-Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,-Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :-Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6, Part III , Section III.gemäß ICAO Annex 6, Part römisch drei , Section römisch drei.
Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.