Anl. 4 ZLLV 2010 MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
1. Allgemeines:

Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:

  1. 1.1eins Punkt einsFür den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part römisch eins bis römisch drei und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.
  2. 1.2eins Punkt 2Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
  3. 1.3eins Punkt 3Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.
  4. 1.4eins Punkt 4Beschriftungen sind:
    • -Strichaufzählungin Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
    • -Strichaufzählungbei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
  5. 1.5eins Punkt 5Betriebsunterlagen:
    • -StrichaufzählungFür Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
  6. 1.6eins Punkt 6Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
  7. 1.7eins Punkt 7Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
  8. 1.8eins Punkt 8Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
  9. 1.9eins Punkt 9Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
  10. 1.10eins Punkt 10Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.
2. Flugzeuge über 57005650 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CertificationSpecifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG :Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des Paragraph 101, LFG :gemäß der AOCV 2008
    2. b)Litera b(Reserviert)
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 25.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
    1. a)Litera afür die Verwendung gemäß Z 1:für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg :
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß der AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part Igemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 23.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
    • Strichaufzählungein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
    • Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • StrichaufzählungPedalschlaufen.
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera adie Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

(ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, (CS-23)):

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß der AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part Igemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 23.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
    • -Strichaufzählungein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
    • -Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • -StrichaufzählungPedalschlaufen.
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • -Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • -Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • -Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • -Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera adie Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003 (CS-VLA383 aus 2020,)):
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und SachenGrundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part I.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • -Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • -Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • -Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • -Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera adie Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)):

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR):
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot,
      • -StrichaufzählungBeleuchtung gemäß Anlage C,
      • -StrichaufzählungInstrumentenbeleuchtung,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe
    3. c)Litera cFlüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):
      • -Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot,
      • -Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
      • -Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • -Strichaufzählungeine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
      • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen
    4. d)Litera d(Reserviert)
    5. e)Litera e(Reserviert).
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • -StrichaufzählungBordapotheke.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzlich:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzlich:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -StrichaufzählungFein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
    • -Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • -StrichaufzählungPedalschlaufen.
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -StrichaufzählungSauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR) :Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR) :
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot,
      • -StrichaufzählungBeleuchtung gemäß Anlage C,
      • -StrichaufzählungInstrumentenbeleuchtung,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot,
      • -Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
      • -Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • -Strichaufzählungeine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
      • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • -Strichaufzählungein Feuerlöscher,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:
    Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlichzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich
    • -StrichaufzählungFein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
    • -Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • -StrichaufzählungPedalschlaufen.
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10; zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • -StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
      • -Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • -Strichaufzählungeine Bordbatterie,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe,
      • -Strichaufzählungeine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
      • -Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • -Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
      • -Strichaufzählungein Kurskreisel,
      • -Strichaufzählungein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
      • -Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
      • -Strichaufzählungeine Vergasertemperaturanzeige,
      • -Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
      • -Strichaufzählungein Amperemeter,
      • -Strichaufzählungeine VOR-Empfangsanlage,
      • -Strichaufzählungein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
      • -Strichaufzählungein zweites Mikrophon
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
      • -Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot,
      • -Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
      • -Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • -Strichaufzählungeine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
      • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • -StrichaufzählungFeuerlöscher
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
    • -Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • -StrichaufzählungPedalschlaufen.
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungeine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
      • -Strichaufzählungeine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • -StrichaufzählungFeuerlöscher,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
6.2 Gewichtskraft gesteuert:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Fahrtmesser,
      • -Strichaufzählungein Höhenmesser,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -StrichaufzählungDruck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
      • -Strichaufzählungfür jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
      • -Strichaufzählungeine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
      • -Strichaufzählungeine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
      • -Strichaufzählungeine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • -Strichaufzählungein Feuerlöscher,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7. Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  2. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  3. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  4. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • -Strichaufzählungeine Kraftstoffvorratsanzeige,
      • -Strichaufzählungein Zündschalter für den Motor,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
  2. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  3. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  4. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  5. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.2 Paragleiter:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  2. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  3. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  4. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.2.2 Motorisierte Paragleiter:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • -Strichaufzählungeine Kraftstoffvorratsanzeige,
      • -Strichaufzählungein Zündschalter für den Motor,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  2. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  3. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  4. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8. Freiballone und Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Höhenmesser,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungeine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
      • -Strichaufzählungeine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
      • -Strichaufzählungeine Brennstoffdruckanzeige,
      • -Strichaufzählungeine sturmsichere Zündquelle,
      • -Strichaufzählungeine Handlingleine,
      • -Strichaufzählungeine Brennerabstützung,
      • -StrichaufzählungRotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen,
      • -Strichaufzählungein Feuerlöscher,
      • -Strichaufzählungein Branderstickungstuch,
      • -Strichaufzählungein Kappmesser,
      • -StrichaufzählungFeuerhemmende Handschuhe,
      • -Strichaufzählungzwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
    2. b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • -Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • -StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
      • -Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
      • -Strichaufzählungeine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:zumindest:
      • -Strichaufzählungmindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
      • -Strichaufzählungeine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
      • -StrichaufzählungInnere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
      • -StrichaufzählungBrennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsfahrten:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.1.2 Gas-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Höhenmesser,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungeine Handlingleine,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen,
      • -Strichaufzählungein Kappmesser,
      • -Strichaufzählungzwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
    2. b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • -Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • -StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
      • -Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
      • -Strichaufzählungeine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,; zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:zumindest:
      • -Strichaufzählungeine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
      • -Strichaufzählunginnere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -StrichaufzählungFein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -StrichaufzählungSauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.2 Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungeine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
      • -Strichaufzählungeine sturmsichere Zündquelle,
      • -Strichaufzählungeine Handlingleine,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke,
      • -Strichaufzählungein Handfeuerlöscher,
      • -Strichaufzählungein Branderstickungstuch,
      • -Strichaufzählungein Kappmesser,
      • -StrichaufzählungFeuerhemmende Handschuhe
    2. b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • -Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • -StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
      • -Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
      • -Strichaufzählungeine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      • -Strichaufzählungmindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
      • -StrichaufzählungBrennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.2.2 Gas-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
    2. b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • -Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • -StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
      • -Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
      • -Strichaufzählungeine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:keine.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
9. Fallschirme:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aSprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:

ein Hauptfallschirm

ein Gurtzeug

ein Reservefallschirm

ein Kopfschutz

ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner

  1. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
    • -Strichaufzählungein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
    • -Strichaufzählungein Kopfschutz für den Passagier.
  2. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
    2. b)Litera bGrundschulung:Ausrüstung wie lit. a.Ausrüstung wie Litera a,
10. DrehflüglerHubschrauber über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM Final 14/11/2003 (CS-29)):
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6, Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6, Part römisch drei, Section römisch drei,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß der AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS-29
    4. d)Litera dAußenlast-Frachttransporte:zugelassen gemäß CS-29
    5. e)Litera eAußenlast-Personentransporte:zugelassen gemäß CS- 29, zumindest aber folgende Zusatzausrüstung:
      • -StrichaufzählungZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      • -StrichaufzählungDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
      • -StrichaufzählungPersonentragvorrichtung.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • -Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • -Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • -Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • -Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
    2. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.
11
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,
      • Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 27
    4. d)Litera dAußenlast-Frachttransporte:zugelassen gemäß CS 27
    5. e)Litera eAußenlast-Personentransporte:zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:
      • StrichaufzählungZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      • StrichaufzählungDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
      • StrichaufzählungPersonentragvorrichtung.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählungzumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
    • Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Drehflügler bis 3175 kg383 aus 2020, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 27
    4. d)Litera dAußenlast-Frachttransporte:zugelassen gemäß CS 27
    5. e)Litera eAußenlast-Personentransporte:zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:
      • -StrichaufzählungZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      • -StrichaufzählungDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
      • -StrichaufzählungPersonentragvorrichtung.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • -Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • -Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • -Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
    • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.
12. Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003 (CS-VLR)):
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS-VLR.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,; zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • -Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • -Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • -Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
    • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6, Part III , Section III.gemäß ICAO Annex 6, Part römisch drei , Section römisch drei.

13. Sonderbestimmungen und Ausnahmen:

Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 15.01.2014 bis 14.09.2020
1. Allgemeines:

Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:

  1. 1.1eins Punkt einsFür den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part römisch eins bis römisch drei und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.
  2. 1.2eins Punkt 2Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
  3. 1.3eins Punkt 3Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.
  4. 1.4eins Punkt 4Beschriftungen sind:
    • -Strichaufzählungin Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
    • -Strichaufzählungbei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
  5. 1.5eins Punkt 5Betriebsunterlagen:
    • -StrichaufzählungFür Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
  6. 1.6eins Punkt 6Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
  7. 1.7eins Punkt 7Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
  8. 1.8eins Punkt 8Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
  9. 1.9eins Punkt 9Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
  10. 1.10eins Punkt 10Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.
2. Flugzeuge über 57005650 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CertificationSpecifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG :Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des Paragraph 101, LFG :gemäß der AOCV 2008
    2. b)Litera b(Reserviert)
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 25.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
    1. a)Litera afür die Verwendung gemäß Z 1:für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg :
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß der AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part Igemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 23.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
    • Strichaufzählungein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
    • Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • StrichaufzählungPedalschlaufen.
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera adie Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

(ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, (CS-23)):

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß der AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part Igemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 23.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
    • -Strichaufzählungein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
    • -Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • -StrichaufzählungPedalschlaufen.
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • -Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • -Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • -Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • -Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera adie Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003 (CS-VLA383 aus 2020,)):
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und SachenGrundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part I.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • -Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • -Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • -Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • -Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera adie Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)):

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR):
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot,
      • -StrichaufzählungBeleuchtung gemäß Anlage C,
      • -StrichaufzählungInstrumentenbeleuchtung,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe
    3. c)Litera cFlüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):
      • -Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot,
      • -Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
      • -Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • -Strichaufzählungeine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
      • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen
    4. d)Litera d(Reserviert)
    5. e)Litera e(Reserviert).
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • -StrichaufzählungBordapotheke.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzlich:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzlich:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -StrichaufzählungFein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
    • -Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • -StrichaufzählungPedalschlaufen.
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -StrichaufzählungSauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR) :Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR) :
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot,
      • -StrichaufzählungBeleuchtung gemäß Anlage C,
      • -StrichaufzählungInstrumentenbeleuchtung,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot,
      • -Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
      • -Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • -Strichaufzählungeine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
      • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • -Strichaufzählungein Feuerlöscher,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:
    Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlichzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich
    • -StrichaufzählungFein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
    • -Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • -StrichaufzählungPedalschlaufen.
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10; zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • -StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
      • -Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • -Strichaufzählungeine Bordbatterie,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe,
      • -Strichaufzählungeine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
      • -Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • -Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
      • -Strichaufzählungein Kurskreisel,
      • -Strichaufzählungein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
      • -Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
      • -Strichaufzählungeine Vergasertemperaturanzeige,
      • -Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
      • -Strichaufzählungein Amperemeter,
      • -Strichaufzählungeine VOR-Empfangsanlage,
      • -Strichaufzählungein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
      • -Strichaufzählungein zweites Mikrophon
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
      • -Strichaufzählungein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot,
      • -Strichaufzählungein Außenluftthermometer,
      • -Strichaufzählungeine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • -Strichaufzählungeine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
      • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • -StrichaufzählungFeuerlöscher
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4Kunstflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungein Fallschirm für jeden Insassen,
    • -Strichaufzählungein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • -StrichaufzählungPedalschlaufen.
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungeine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
      • -Strichaufzählungeine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
      • -Strichaufzählungein Scheinlot.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • -StrichaufzählungFeuerlöscher,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
6.2 Gewichtskraft gesteuert:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Fahrtmesser,
      • -Strichaufzählungein Höhenmesser,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -StrichaufzählungDruck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
      • -Strichaufzählungfür jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
      • -Strichaufzählungeine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
      • -Strichaufzählungeine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
      • -Strichaufzählungeine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • -Strichaufzählungein Feuerlöscher,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
    2. b)Litera bSegelflugzeugschlepp:gemäß LTH
    3. c)Litera cBannerschlepp:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7. Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  2. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  3. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  4. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • -Strichaufzählungeine Kraftstoffvorratsanzeige,
      • -Strichaufzählungein Zündschalter für den Motor,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
  2. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  3. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  4. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  5. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.2 Paragleiter:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  2. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  3. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  4. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.2.2 Motorisierte Paragleiter:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • -Strichaufzählungeine Kraftstoffvorratsanzeige,
      • -Strichaufzählungein Zündschalter für den Motor,
      • -Strichaufzählungein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
  1. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  2. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  3. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  4. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8. Freiballone und Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Höhenmesser,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungeine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
      • -Strichaufzählungeine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
      • -Strichaufzählungeine Brennstoffdruckanzeige,
      • -Strichaufzählungeine sturmsichere Zündquelle,
      • -Strichaufzählungeine Handlingleine,
      • -Strichaufzählungeine Brennerabstützung,
      • -StrichaufzählungRotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen,
      • -Strichaufzählungein Feuerlöscher,
      • -Strichaufzählungein Branderstickungstuch,
      • -Strichaufzählungein Kappmesser,
      • -StrichaufzählungFeuerhemmende Handschuhe,
      • -Strichaufzählungzwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
    2. b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • -Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • -StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
      • -Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
      • -Strichaufzählungeine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:zumindest:
      • -Strichaufzählungmindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
      • -Strichaufzählungeine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
      • -StrichaufzählungInnere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
      • -StrichaufzählungBrennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsfahrten:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.1.2 Gas-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Höhenmesser,
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungeine Handlingleine,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke,
      • -Strichaufzählungein Kopfschutz für jeden Insassen,
      • -Strichaufzählungein Kappmesser,
      • -Strichaufzählungzwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
    2. b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • -Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • -StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
      • -Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
      • -Strichaufzählungeine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,; zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:zumindest:
      • -Strichaufzählungeine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
      • -Strichaufzählunginnere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -StrichaufzählungFein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -StrichaufzählungSauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.2 Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Variometer,
      • -Strichaufzählungein Magnetkompass,
      • -Strichaufzählungeine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
      • -Strichaufzählungeine sturmsichere Zündquelle,
      • -Strichaufzählungeine Handlingleine,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke,
      • -Strichaufzählungein Handfeuerlöscher,
      • -Strichaufzählungein Branderstickungstuch,
      • -Strichaufzählungein Kappmesser,
      • -StrichaufzählungFeuerhemmende Handschuhe
    2. b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • -Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • -StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
      • -Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
      • -Strichaufzählungeine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      • -Strichaufzählungmindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
      • -StrichaufzählungBrennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.2.2 Gas-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aFahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:keine
    2. b)Litera bFahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählungein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • -Strichaufzählungein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • -Strichaufzählungeine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • -StrichaufzählungLichter gemäß Anlage C,
      • -Strichaufzählungein Landescheinwerfer,
      • -Strichaufzählungeine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
      • -Strichaufzählungeine Taschenlampe,
      • -Strichaufzählungeine Bordapotheke.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:keine.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • -Strichaufzählungein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5(Reserviert)
  6. 6.Ziffer 6(Reserviert)
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungfür Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
9. Fallschirme:
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. a)Litera aSprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:

ein Hauptfallschirm

ein Gurtzeug

ein Reservefallschirm

ein Kopfschutz

ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner

  1. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • -Strichaufzählungein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
    • -Strichaufzählungein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
    • -Strichaufzählungein Kopfschutz für den Passagier.
  2. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
    2. b)Litera bGrundschulung:Ausrüstung wie lit. a.Ausrüstung wie Litera a,
10. DrehflüglerHubschrauber über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM Final 14/11/2003 (CS-29)):
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6, Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6, Part römisch drei, Section römisch drei,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß der AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS-29
    4. d)Litera dAußenlast-Frachttransporte:zugelassen gemäß CS-29
    5. e)Litera eAußenlast-Personentransporte:zugelassen gemäß CS- 29, zumindest aber folgende Zusatzausrüstung:
      • -StrichaufzählungZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      • -StrichaufzählungDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
      • -StrichaufzählungPersonentragvorrichtung.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • -Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • -Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • -Strichaufzählungein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • -Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
    2. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.
11
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,
      • Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 27
    4. d)Litera dAußenlast-Frachttransporte:zugelassen gemäß CS 27
    5. e)Litera eAußenlast-Personentransporte:zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:
      • StrichaufzählungZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      • StrichaufzählungDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
      • StrichaufzählungPersonentragvorrichtung.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählungzumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
    • Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Drehflügler bis 3175 kg383 aus 2020, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):

  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
    2. b)Litera bFlüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei
    3. c)Litera cFlüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    4. d)Litera dFlüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    5. e)Litera eSonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:gemäß AOCV 2008
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS 27
    4. d)Litera dAußenlast-Frachttransporte:zugelassen gemäß CS 27
    5. e)Litera eAußenlast-Personentransporte:zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:
      • -StrichaufzählungZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      • -StrichaufzählungDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
      • -StrichaufzählungPersonentragvorrichtung.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • -Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • -Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • -Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
    • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.
12. Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003 (CS-VLR)):
  1. 1.Ziffer einsGrundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aFlüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,
      • -Strichaufzählungein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind.
  2. 2.Ziffer 2Beförderung von Personen und Sachen:Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera a(Reserviert)
    2. b)Litera bEinsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
    3. c)Litera cFlüge zur Frachtbeförderung:Frachtraumzulassung gemäß CS-VLR.
  3. 3.Ziffer 3Ausbildung:Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,; zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aZivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • -Strichaufzählungalle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. b)Litera bGrundschulungsflüge:Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • -Strichaufzählungzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4(Reserviert)
  5. 5.Ziffer 5Arbeitsflüge:Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aStreu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:gemäß LTH.
  6. 6.Ziffer 6Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. a)Litera aAbsetzen von Fallschirmspringern:
      • -Strichaufzählungein rutschsicherer Auftritt,
      • -Strichaufzählungeine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • -Strichaufzählungdie Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. 7.Ziffer 7Sonstige zusätzliche Ausrüstung:Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
    • -Strichaufzählunggemäß ICAO Annex 6, Part III , Section III.gemäß ICAO Annex 6, Part römisch drei , Section römisch drei.

13. Sonderbestimmungen und Ausnahmen:

Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.

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