§ 71 ZLLV 2010 Voraussetzungen für die zulässige Verwendung

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.01.2014 bis 31.12.9999

Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsein Kennzeichen (§ 66 Abs. 2) und ein Typenschild des Herstellers gemäß § 67 Abs. 1 angebracht worden sind,ein Kennzeichen (Paragraph 66, Absatz 2,) und ein Typenschild des Herstellers gemäß Paragraph 67, Absatz eins, angebracht worden sind,
  2. 2.Ziffer 2das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
  3. 3.Ziffer 3die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A),
  4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls das Lärmzeugnis (Muster gemäß Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung und
  5. 5.Ziffer 5die vonvom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen

Stand vor dem 14.01.2014

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.01.2014

Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsein Kennzeichen (§ 66 Abs. 2) und ein Typenschild des Herstellers gemäß § 67 Abs. 1 angebracht worden sind,ein Kennzeichen (Paragraph 66, Absatz 2,) und ein Typenschild des Herstellers gemäß Paragraph 67, Absatz eins, angebracht worden sind,
  2. 2.Ziffer 2das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
  3. 3.Ziffer 3die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A),
  4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls das Lärmzeugnis (Muster gemäß Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung und
  5. 5.Ziffer 5die vonvom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen

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