Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Paragraph 21, gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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