§ 21 ZLLV 2010 Ausnahmen

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 zu bewilligen, soweit dies wegen der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 zu bewilligen, soweit dies wegen der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2,Ein Abweichen von den Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des Schriftfeldes ist ohne Ausnahmebewilligung zulässig, wenn dies aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Kennzeichnung im Sinne der §§ 15 bis 18 umgesetzt wurde sowie die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Mindesthöhe der Schriftzeichen an Rumpf und Leitwerk von 15 cm und an den Tragflächen von 25 cm darf keinesfalls unterschritten werden.Ein Abweichen von den Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des Schriftfeldes ist ohne Ausnahmebewilligung zulässig, wenn dies aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Kennzeichnung im Sinne der Paragraphen 15 bis 18 umgesetzt wurde sowie die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Mindesthöhe der Schriftzeichen an Rumpf und Leitwerk von 15 cm und an den Tragflächen von 25 cm darf keinesfalls unterschritten werden.
  3. (3)Absatz 3,Eine Unterschreitung der in Abs. 2 festgelegten Mindesthöhe der Schriftzeichen ist zulässig, wenn dies von der zuständigen Behörde auf Antrag des Luftfahrzeughalters bewilligt worden ist.Eine Unterschreitung der in Absatz 2, festgelegten Mindesthöhe der Schriftzeichen ist zulässig, wenn dies von der zuständigen Behörde auf Antrag des Luftfahrzeughalters bewilligt worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Abweichungen aufgrund der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters (Abs. 1) bzw. die Unterschreitung aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen (Abs. 3) des Luftfahrzeuges erforderlich sind. Die Ausnahmebewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, wobei insbesondere räumliche Verwendungsbeschränkungen des Luftfahrzeuges vorgeschrieben werden können.Die Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, sind zu erteilen, wenn die Abweichungen aufgrund der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters (Absatz eins,) bzw. die Unterschreitung aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen (Absatz 3,) des Luftfahrzeuges erforderlich sind. Die Ausnahmebewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, wobei insbesondere räumliche Verwendungsbeschränkungen des Luftfahrzeuges vorgeschrieben werden können.
  5. (5)Absatz 5,Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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