§ 17 ZLLV 2010 Anbringung der Schriftzeichen

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Schriftfeld muss rechteckig sein.
  3. (3)Absatz 3,Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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