Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.
(2)Absatz 2,Das Schriftfeld muss rechteckig sein.
(3)Absatz 3,Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4,Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.
In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 ZLLV 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 ZLLV 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 ZLLV 2010