Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat bei Zuteilung eines Kennzeichens bzw. bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß AnlageB festzulegen.
(2)Absatz 2,Ein zugeteiltes Kennzeichen, ausgenommen ein Kennzeichen für Erprobungs- und Prüfflüge sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr aus Österreich, darf frühestens drei Jahre nach Löschung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.Ein zugeteiltes Kennzeichen, ausgenommen ein Kennzeichen für Erprobungs- und Prüfflüge sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß Paragraph 20, LFG zum Zwecke der Ausfuhr aus Österreich, darf frühestens drei Jahre nach Löschung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.
(3)Absatz 3,Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Flugfunkverkehrs verwechselt werden können.
(4)Absatz 4,Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen im Falle von Freiballonen jeweils für eine Hülle zuzuteilen ist.
(5)Absatz 5,Ein Kennzeichen kann auf Antrag auch ohne Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister gemäß § 7 für eine Dauer von jeweils höchstens zwölf Monaten zugeteilt werden. Außer in den Fällen des § 6 Abs. 3 darf das Kennzeichen erst nach Eintragung des Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister am Luftfahrzeug geführt werden.Ein Kennzeichen kann auf Antrag auch ohne Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister gemäß Paragraph 7, für eine Dauer von jeweils höchstens zwölf Monaten zugeteilt werden. Außer in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 3, darf das Kennzeichen erst nach Eintragung des Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister am Luftfahrzeug geführt werden.
In Kraft seit 15.01.2014 bis 31.12.9999
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