Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Das Kennzeichen hat aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE“ und dem Eintragungszeichen zu bestehen.
(2)Absatz 2,Das Eintragungszeichen besteht
1.Ziffer einsbei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e aus einer vierstelligen Zifferngruppe,bei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, c, d und e aus einer vierstelligen Zifferngruppe,
2.Ziffer 2bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.
(3)Absatz 3,Das Eintragungszeichen muss vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.
(4)Absatz 4,Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind, ausgenommen bei Freiballonen, nebeneinander anzubringen.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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