§ 13 ZLLV 2010 Bestandteile des Kennzeichens

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Kennzeichen hat aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE“ und dem Eintragungszeichen zu bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Das Eintragungszeichen besteht
    1. 1.Ziffer einsbei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e aus einer vierstelligen Zifferngruppe,bei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, c, d und e aus einer vierstelligen Zifferngruppe,
    2. 2.Ziffer 2bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.
  3. (3)Absatz 3,Das Eintragungszeichen muss vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.
  4. (4)Absatz 4,Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind, ausgenommen bei Freiballonen, nebeneinander anzubringen.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.09.2020
  1. (1)Absatz eins,Das Kennzeichen hat aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE“ und dem Eintragungszeichen zu bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Das Eintragungszeichen besteht
    1. 1.Ziffer einsbei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e aus einer vierstelligen Zifferngruppe,bei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, c, d und e aus einer vierstelligen Zifferngruppe,
    2. 2.Ziffer 2bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.
  3. (3)Absatz 3,Das Eintragungszeichen muss vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.
  4. (4)Absatz 4,Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind, ausgenommen bei Freiballonen, nebeneinander anzubringen.

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