Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Luftfahrzeug darf, unbeschadet Abs. 2 und 4, nur nach Maßgabe der als zulässig bescheinigten Einsatz- und Navigationsarten (§ 2 Abs. 2 und 6) sowie der festgelegten Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen (§ 2 Abs. 9) betrieben werden. Luftfahrtgerät (§ 5) darf nur verwendet oder in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 6 bis 9 festgestellt und bescheinigt worden ist.Ein Luftfahrzeug darf, unbeschadet Absatz 2 und 4, nur nach Maßgabe der als zulässig bescheinigten Einsatz- und Navigationsarten (Paragraph 2, Absatz 2 und 6) sowie der festgelegten Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen (Paragraph 2, Absatz 9,) betrieben werden. Luftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf nur verwendet oder in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß Paragraph 30, Absatz 6 bis 9 festgestellt und bescheinigt worden ist.
(2)Absatz 2,Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(3)Absatz 3,Ein Luftfahrtgerät (§ 5) darf nicht verwendet oder eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen und Lagerungsvorschriften nicht beachtet worden sind.Ein Luftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf nicht verwendet oder eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen und Lagerungsvorschriften nicht beachtet worden sind.
(4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darf ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrtgerät unbeschadet der Bestimmung des § 44 und des § 58 Abs. 3 außerdem nicht verwendet werden, wennSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darf ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrtgerät unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44 und des Paragraph 58, Absatz 3, außerdem nicht verwendet werden, wenn
1.Ziffer einsdie Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist oder
2.Ziffer 2der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit nach Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 nicht beurkundet worden ist oder der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit nach Durchführung einer Nachprüfung gemäß Paragraph 40, nicht beurkundet worden ist oder
3.Ziffer 3kein ordnungsgemäß genehmigtes Instandhaltungsprogramm vorliegt oder die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht bescheinigt oder nicht entsprechend den jeweils anwendbaren Bestimmungen durchgeführt worden sind oder
4.Ziffer 4die gemäß § 78 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind oderdie gemäß Paragraph 78, getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind oder
5.Ziffer 5die erforderlichen Versicherungen nicht aufrecht sind oder
6.Ziffer 6die Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 31 bis 43 nicht veranlasst worden ist oder die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 43 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind oderdie Durchführung der Prüfungen gemäß den Paragraphen 31 bis 43 nicht veranlasst worden ist oder die auf Grund einer Prüfung gemäß den Paragraphen 31 bis 43 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind oder
7.Ziffer 7die Anweisungen und Hinweise gemäß § 48 Abs. 4 und 5 nicht beachtet worden sind oderdie Anweisungen und Hinweise gemäß Paragraph 48, Absatz 4 und 5 nicht beachtet worden sind oder
8.Ziffer 8die zugehörigen Betriebs- oder/und Instandhaltungsanweisungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 8 und 9 nicht beachtet werden oder worden sind oderdie zugehörigen Betriebs- oder/und Instandhaltungsanweisungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 nicht beachtet werden oder worden sind oder
9.Ziffer 9das Kennzeichen, die Farben der Republik und die Beschriftung bzw. Bemalung nicht den §§ 12 bis 29 entsprechend geführt werden.das Kennzeichen, die Farben der Republik und die Beschriftung bzw. Bemalung nicht den Paragraphen 12 bis 29 entsprechend geführt werden.
(5)Absatz 5,Der Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dassDer Luftfahrzeughalter (Paragraph 13, LFG) ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einssich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet,
2.Ziffer 2die für den beabsichtigten Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist,
3.Ziffer 3die nicht erforderliche und nicht betriebsbereite Ausrüstung entsprechend deutlich gekennzeichnet ist,
4.Ziffer 4das Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis seine Gültigkeit behält und
5.Ziffer 5die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem gemäß § 48 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird.die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem gemäß Paragraph 48, Absatz 2, genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird.
(6)Absatz 6,Der Luftfahrzeughalter kann die ihm gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb übertragen. In diesem Fall hat der Luftfahrzeughalter die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.Der Luftfahrzeughalter kann die ihm gemäß Absatz 5, obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß Paragraph 57, genehmigten Betrieb übertragen. In diesem Fall hat der Luftfahrzeughalter die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 55, dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.
(7)Absatz 7,Im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b betrieben werden dürfen, oder im Fall von Flugzeugen über 5 700 kg bzw. Hubschraubern über 3 175 kg höchstzulässige Abflugmasse hat der Luftfahrzeughalter, sofern er nicht selbst Inhaber einer entsprechenden Genehmigung gemäß § 57 ist, die gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb zu übertragen sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.Im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, betrieben werden dürfen, oder im Fall von Flugzeugen über 5 700 kg bzw. Hubschraubern über 3 175 kg höchstzulässige Abflugmasse hat der Luftfahrzeughalter, sofern er nicht selbst Inhaber einer entsprechenden Genehmigung gemäß Paragraph 57, ist, die gemäß Absatz 5, obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß Paragraph 57, genehmigten Betrieb zu übertragen sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 55, dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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