§ 1 ZLLV 2010 Allgemeine Bestimmungen

ZLLV 2010 - Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit in den §§ 58 bis 61 und in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit in den Paragraphen 58 bis 61 und in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist,
    1. 1.Ziffer einsfür Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung) österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 Abs. 1 LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung,für Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung) österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, Absatz eins, LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung,
    2. 2.Ziffer 2für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung,
    3. 3.Ziffer 3für ziviles Luftfahrtgerät (§ 5), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Z 1 und 2 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, undfür ziviles Luftfahrtgerät (Paragraph 5,), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Ziffer eins und 2 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, und
    4. 4.Ziffer 4für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge, die ihm Rahmen eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 LFG) betrieben werden.für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge, die ihm Rahmen eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens (Paragraph 102, Absatz eins, LFG) betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung, die in Österreich verwendet werden, gelten die §§ 58 Abs. 1, 3 sinngemäß, 4 und 6 sowie 78 und 79, soweit nicht Abs. 1 Z 4 anzuwenden ist.Für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung, die in Österreich verwendet werden, gelten die Paragraphen 58, Absatz eins, 3, sinngemäß, 4 und 6 sowie 78 und 79, soweit nicht Absatz eins, Ziffer 4, anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3,Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, die in Österreich verwendet werden, sowie in Österreich registrierte motorisierte Hänge- und Paragleiter sind nur § 4 und die Sonderbestimmungen gemäß dem 7. Teil sowie die §§ 78 bis 82 anzuwenden.Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, die in Österreich verwendet werden, sowie in Österreich registrierte motorisierte Hänge- und Paragleiter sind nur Paragraph 4 und die Sonderbestimmungen gemäß dem 7. Teil sowie die Paragraphen 78 bis 82 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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