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Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Paragraph 21, gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.
Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Paragraph 21, gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.