§ 26 ZLLV 2010 Ausnahmen

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Paragraph 21, gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.09.2020

Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Paragraph 21, gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.

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