§ 12 ZLLV 2010 Umfang der Kennzeichnung

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999

Die Kennzeichnung umfasst

  1. 1.Ziffer einsdie Anbringung des Kennzeichens (§§ 15 bis 21) unddie Anbringung des Kennzeichens (Paragraphen 15 bis 21) und
  2. 2.Ziffer 2bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis d und lit. f und g die Anbringung des Erkennungsschildes (§ 22).bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis d und Litera f und g die Anbringung des Erkennungsschildes (Paragraph 22,).

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.09.2020

Die Kennzeichnung umfasst

  1. 1.Ziffer einsdie Anbringung des Kennzeichens (§§ 15 bis 21) unddie Anbringung des Kennzeichens (Paragraphen 15 bis 21) und
  2. 2.Ziffer 2bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis d und lit. f und g die Anbringung des Erkennungsschildes (§ 22).bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis d und Litera f und g die Anbringung des Erkennungsschildes (Paragraph 22,).

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