§ 5 ZLLV 2010 Arten von Luftfahrtgerät

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.01.2014 bis 31.12.9999

Unter Luftfahrtgerät versteht man:

  1. 1.Ziffer einsMotor,
  2. 2.Ziffer 2Hilfsmotor (APU),
  3. 3.Ziffer 3Propeller,
  4. 4.Ziffer 4Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund eines international angewandten Standards (zB ETSO, JTSO) hergestellt wurden,
  5. 5.Ziffer 5Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Fesselballone, Flugmodelle, soweit diese nicht als UAV gemäß § 4 Z 5 gelten),Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Fesselballone, Flugmodelle, soweit diese nicht als UAV gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, gelten),
  6. 6.Ziffer 6Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Z 1 bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner), sowieAusrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Ziffer eins bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner), sowie
  7. 7.Ziffer 7synthetische Flugübungsgeräte.

Stand vor dem 14.01.2014

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.01.2014

Unter Luftfahrtgerät versteht man:

  1. 1.Ziffer einsMotor,
  2. 2.Ziffer 2Hilfsmotor (APU),
  3. 3.Ziffer 3Propeller,
  4. 4.Ziffer 4Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund eines international angewandten Standards (zB ETSO, JTSO) hergestellt wurden,
  5. 5.Ziffer 5Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Fesselballone, Flugmodelle, soweit diese nicht als UAV gemäß § 4 Z 5 gelten),Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Fesselballone, Flugmodelle, soweit diese nicht als UAV gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, gelten),
  6. 6.Ziffer 6Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Z 1 bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner), sowieAusrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Ziffer eins bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner), sowie
  7. 7.Ziffer 7synthetische Flugübungsgeräte.

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