§ 1 PA-PFA-AV Allgemeines
Regelungsinhalt
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe:
- 1.Ziffer einsPflegeassistenz (PA)
- 2.Ziffer 2Pflegefachassistenz (PFA)
- (2)Absatz 2,Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem Pflegeassistenzberuf.
§ 2 PA-PFA-AV Verweise
Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,,
- 2.Ziffer 2Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016,Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,,
- 3.Ziffer 3Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013,Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,,
- 4.Ziffer 4Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005.Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,.
§ 3 PA-PFA-AV Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
- (1)Absatz eins,Die PA-Ausbildung hat
- 1.Ziffer einsan einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
- 2.Ziffer 2in einem PA-Lehrgang
zu erfolgen. Die PA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst insgesamt 1 600 Stunden. - (2)Absatz 2,Die PFA-Ausbildung hat an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Die PFA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst insgesamt 3 200 Stunden.
- (3)Absatz 3,Die PA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung.
- (4)Absatz 4,Die PFA-Ausbildung umfasst
- 1.Ziffer einsdie in der Anlage 2 angeführte theoretische und praktische Ausbildung sowie
- 2.Ziffer 2das Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß der Anlage 3 als Teil der theoretischen Ausbildung.
- (5)Absatz 5,Für Personen, die zur Ausübung der PA berechtigt sind, entfällt das 1. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung.
- (6)Absatz 6,Die PA- und PFA-Ausbildung können auch als Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung durchgeführt werden. Die im 4. bis 6. Abschnitt festgelegten Fristen können in diesem Fall durch den/die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs entsprechend verlängert werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Ausbildungsqualität nicht gefährdet wird. Dabei darf die Dauer der Fristen höchstens verdoppelt werden.
§ 4 PA-PFA-AV Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs
- (1)Absatz eins,Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen/eine Direktor/in und einen/eine stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen. Der Rechtsträger eines PA-Lehrgangs hat einen/eine Leiter/in und einen/eine stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen.
- (2)Absatz 2,Als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. als Leiter/in eines PA-Lehrgangs sind Personen zu bestellen, die
- 1.Ziffer einszur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,
- 2.Ziffer 2zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß GuKG berechtigt sind und
- 3.Ziffer 3 über eine vollbeschäftigte Berufserfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege von mindestens zwei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung verfügen.
- (3)Absatz 3,Für den/die stellvertretende/n Direktor/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. für den/die stellvertretende/n Leiter/-in eines PA-Lehrgangs gelten die gleichen Anforderungen wie für den/die Direktor/in bzw. Leiter/in.
- (4)Absatz 4,Dem/Der Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. dem/der Leiter/in eines PA-Lehrgangs obliegt die Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung;
- 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung;
- 3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika;
- 4.Ziffer 4Qualitätssicherung der Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne der Qualifikationsprofile;
- 5.Ziffer 5Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
- 6.Ziffer 6Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Auszubildenden in die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in den PA-Lehrgang und beim Ausschluss aus der Ausbildung;
- 7.Ziffer 7Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
- 8.Ziffer 8Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich Anrechnung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen gemäß § 13;Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich Anrechnung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen gemäß Paragraph 13,;
- 9.Ziffer 9Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
- 10.Ziffer 10Erstellen einer Schul- bzw. Lehrgangsordnung.
§ 5 PA-PFA-AV Lehr- und Fachkräfte
- (1)Absatz eins,Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs hat
- 1.Ziffer einsLehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
- 2.Ziffer 2Fachkräfte für die praktische Ausbildung
heranzuziehen. - (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
- 1.Ziffer einsFür pflegerische Ausbildungsinhalte Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 2.Ziffer 2für Ausbildungsinhalte aus dem Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie Ärzte/-innen, Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege oder Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
- 3.Ziffer 3für rechtliche Ausbildungsinhalte Juristen/-innen und
- 4.Ziffer 4für sonstige Ausbildungsinhalte Angehörige von Gesundheitsberufen und andere fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
- (3)Absatz 3,Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.Lehrkräfte gemäß Absatz 2, haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
- (4)Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der PFA heranzuziehen, die fachlich für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über Kenntnisse des jeweiligen Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Die praktische Anleitung umfasst auch die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
- (5)Absatz 5,Themenbezogen können zur Unterstützung
- 1.Ziffer einsder Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
- 2.Ziffer 2der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte und andere Gesundheits- und Sozialberufe
herangezogen werden, sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist.
§ 6 PA-PFA-AV Aufnahmekommission
- (1)Absatz eins,Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:
- 1.Ziffer einsDer/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
- 2.Ziffer 2der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
- 3.Ziffer 3ein/eine Vertreter/in des Rechtsträger,
- 4.Ziffer 4eine Lehrkraft der Schule,
- 5.Ziffer 5ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
- (2)Absatz 2,Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- (3)Absatz 3,Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
§ 7 PA-PFA-AV Prüfungskommission
- (1)Absatz eins,Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs ist eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
- 1.Ziffer einsDer/Die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
- 2.Ziffer 2der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs oder dessen/deren Stellvertreter/in,
- 3.Ziffer 3ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
- 4.Ziffer 4ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
- 5.Ziffer 5die jeweiligen Lehrkräfte.
- (2)Absatz 2,Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
- (3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
§ 8 PA-PFA-AV Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit
- (1)Absatz eins,Auszubildende sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Schul- bzw. Lehrgangsordnung (§ 9) festzulegen.Auszubildende sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Schul- bzw. Lehrgangsordnung (Paragraph 9,) festzulegen.
- (2)Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
- (3)Absatz 3,Die Ausbildung ist zwischen Montag und Sonntag zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden. Dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum (Monat) 40 Unterrichts- und Praktikumsstunden nicht überschreiten.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der PA- und PFA-Ausbildung ist bei Vollzeitausbildung jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von vier Wochen vorzusehen, wobei mindestens zwei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.
- (5)Absatz 5,Der Beginn einer Ausbildung ist vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/-frau anzuzeigen.
§ 9 PA-PFA-AV Schul- bzw. Lehrgangsordnung
- (1)Absatz eins,Der/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Ausbildungsbetrieb durch eine Schul- bzw. Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
- (2)Absatz 2,Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
- 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten des/der Direktors/-in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des/der Leiter/in des PA-Lehrgangs und der Lehr- und Fachkräfte,
- 2.Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung einschließlich Pausenregelung,
- 3.Ziffer 3die Vertretung der Auszubildenden hinsichtlich Mitbestimmung und Partizipation im Rahmen der Ausbildung, wobei ein/eine Vertreter/in und Stellvertreter/in der Auszubildenden für jede PA- und PFA-Ausbildung von den Teilnehmern/-innen zu wählen ist,
- 4.Ziffer 4gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
- 5.Ziffer 5die Unterbrechung der Ausbildung (z. B. Mutterschutz, Karenz, Präsenz- oder Zivildienst),
- 6.Ziffer 6Maßnahmen zur Sicherheit der Auszubildenden und
- 7.Ziffer 7Konsequenzen bei Pflichtverletzungen durch Auszubildende im Rahmen der Ausbildung und bei Verstößen gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung
festzulegen. - (3)Absatz 3,Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/-frau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
- (4)Absatz 4,Die Genehmigung der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
- 1.Ziffer einsgegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
- 2.Ziffer 2einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
- 3.Ziffer 3die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
- 4.Ziffer 4nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
- (5)Absatz 5,Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist den Auszubildenden sowie den Lehr- und Fachkräften zu Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 PA-PFA-AV Aufnahme in die PA-Ausbildung
- (1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine PA-Ausbildung entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger.
- (2)Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
- 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
- 2.Ziffer 2die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
- 3.Ziffer 3die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
- 4.Ziffer 4die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
nachzuweisen. - (3)Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
- (4)Absatz 4,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PA zu erfolgen.
§ 11 PA-PFA-AV Aufnahme in die PFA-Ausbildung
- (1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine PFA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.
- (2)Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
- 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der PA,
- 2.Ziffer 2die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
- 3.Ziffer 3die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
- 4.Ziffer 4die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
nachzuweisen. - (3)Absatz 3,Vom Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
- (4)Absatz 4,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PFA zu erfolgen.
§ 12 PA-PFA-AV Anrechnung von Prüfungen und Praktika
- (1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- 1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
- 2.Ziffer 2einer Weiterbildung gemäß GuKG,
- 3.Ziffer 3einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
- 4.Ziffer 4eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
- 5.Ziffer 5einer Ausbildung in einem Lehrberuf
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer PA- oder PFA-Ausbildung durch den/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in des PA-Lehrgangs anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. - (2)Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf oder in einem anderen Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind durch den/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in des PA-Lehrgangs auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
- (3)Absatz 3,Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 oder im Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 sowie in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (§§ 25 oder 40) zu vermerken.Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 oder im Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 sowie in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (Paragraphen 25, oder 40) zu vermerken.
- (4)Absatz 4,Eine Anrechnung auf die kommissionellen Abschlussprüfungen (§§ 26 und 41) ist nicht zulässig.Eine Anrechnung auf die kommissionellen Abschlussprüfungen (Paragraphen 26 und 41) ist nicht zulässig.
§ 13 PA-PFA-AV Validierung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen
- (1)Absatz eins,Der/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat non-formal oder informell erworbene Kompetenzen von Auszubildenden in der PA- oder PFA-Ausbildung anzurechnen, sofern
- 1.Ziffer einsdiese Kompetenzen im Rahmen eines vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen empfohlenen Validierungsverfahrens überprüft wurden und
- 2.Ziffer 2ihre Gleichwertigkeit mit in der PA- oder PFA-Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen festgestellt worden ist.
- (2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß § 65c GuKG ein Validierungsverfahren für die Anrechnung von non-formal oder informell erworbenen Kompetenzen für die PA- oder PFA-Ausbildung empfehlen. Das Validierungsverfahren hat auf der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens, ABl. Nr. C 398/1 vom 22.12.2012, zu beruhen und insbesondere die VerfahrensschritteDer/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß Paragraph 65 c, GuKG ein Validierungsverfahren für die Anrechnung von non-formal oder informell erworbenen Kompetenzen für die PA- oder PFA-Ausbildung empfehlen. Das Validierungsverfahren hat auf der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens, ABl. Nr. C 398/1 vom 22.12.2012, zu beruhen und insbesondere die Verfahrensschritte
- 1.Ziffer einsInformation und Beratung,
- 2.Ziffer 2Identifizierung der Kompetenzen,
- 3.Ziffer 3Dokumentation der Kompetenzen,
- 4.Ziffer 4Bewertung der Kompetenzen und
- 5.Ziffer 5Anrechnung der Ergebnisse der Bewertung
zu umfassen.
§ 14 PA-PFA-AV Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung
- (1)Absatz eins,Ein/Eine Auszubildende/r ist vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
- 1.Ziffer einsMangelnde Vertrauenswürdigkeit,
- 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,
- 3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
- 4.Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung.
- (2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidetÜber den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet
- 1.Ziffer einsbei PA-Ausbildungen der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger und
- 2.Ziffer 2bei PFA-Ausbildungen die Aufnahmekommission.
Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und der/die Vertreter/in der Auszubildenden zu hören. - (3)Absatz 3,Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs zu informieren.
- (4)Absatz 4,Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs bei einer PA-Ausbildung eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 oder bei einer PFA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.
§ 15 PA-PFA-AV Qualitätssicherung der Ausbildung
Qualifikationsprofile – Curriculum
- (1)Absatz eins,Die Ausbildungen gemäß der Anlage 1 und Anlage 2 haben den Erwerb der in den Qualifikationsprofilen gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegten Kompetenzen zu gewährleisten.
- (2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung des erforderlichen Kompetenzerwerbs im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
- 1.Ziffer einsstandardisiertes Aufnahmeverfahren,
- 2.Ziffer 2Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
- 3.Ziffer 3Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
- 4.Ziffer 4Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
- 5.Ziffer 5Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
- 6.Ziffer 6Leistungsfeststellung,
- 7.Ziffer 7Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
- 8.Ziffer 8(fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte
enthalten.
§ 16 PA-PFA-AV Ausbildungsgrundsätze
- (1)Absatz eins,Die Auszubildenden sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.
- (2)Absatz 2,Die theoretische und praktische PA- und PFA-Ausbildung sind so zu gestalten, dass der Kompetenzerwerb im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 sichergestellt ist.
- (3)Absatz 3,Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
- 1.Ziffer einsSituations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
- 2.Ziffer 2exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
- 3.Ziffer 3Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
- 4.Ziffer 4Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs;
- 5.Ziffer 5Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
- 6.Ziffer 6Berücksichtigung von Prinzipien der Erwachsenenbildung;
- 7.Ziffer 7Anwendung zeitgemäßer Lehr-, Lern- und Prüfmethoden;
- 8.Ziffer 8Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers; hierbei ist anzustreben, dass im Rahmen der praktischen Ausbildung die Anwendung der Fertigkeiten an Patienten/-innen erst nach der für den jeweiligen Fachbereich relevanten theoretischen Ausbildung und einem entsprechenden Fertigkeitentraining erfolgt.
- (4)Absatz 4,Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
- 1.Ziffer einsDer/Die Auszubildende ist im Rahmen der praktischen Ausbildung als Praktikant/in in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
- 2.Ziffer 2Die Anleitung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. dem PA-Lehrgang zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers. Sie bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung.
- 3.Ziffer 3Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Auszubildenden dokumentiert und von den verantwortlichen Fach- und Lehrkräften bestätigt.
- 4.Ziffer 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die Auszubildenden nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
- 5.Ziffer 5Die Fach- und Lehrkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei Auszubildende gleichzeitig anleiten.
- 6.Ziffer 6Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen ist durch entsprechende Vereinbarungen, z. B. in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn der vorgesehene Kompetenzerwerb sichergestellt ist.
- 7.Ziffer 7Bei der Planung und Organisation der einzelnen Praktika ist sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung an mindestens zwei Praktikumsstellen stattfindet. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden zu betragen.
- 8.Ziffer 8Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen.
- 9.Ziffer 9Die Eignung einer Praktikumsstelle hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.
- (5)Absatz 5,Der/Die Landeshauptmann/-frau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß § 95 Abs. 4 GuKG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat der entsandten Person alle Unterlagen und Informationen, die für eine Beurteilung eines rechtskonformen Ausbildungsbetriebs erforderlich sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.Der/Die Landeshauptmann/-frau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß Paragraph 95, Absatz 4, GuKG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat der entsandten Person alle Unterlagen und Informationen, die für eine Beurteilung eines rechtskonformen Ausbildungsbetriebs erforderlich sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 17 PA-PFA-AV Praktische Ausbildung – Schutzbestimmungen
- (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung der Auszubildenden darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
- (2)Absatz 2,Auszubildende dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.
- (3)Absatz 3,Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.
§ 18 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PA-Ausbildung
Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft
- (1)Absatz eins,Im Rahmen des theoretischen Teils der PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2,Die Leistungsfeststellung kann in Form
- 1.Ziffer einseines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
- 2.Ziffer 2eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)
durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen. - (3)Absatz 3,Die Auszubildenden sind unter Berücksichtigung des Lernaufwandes zeitgerecht, mindestens zwei Wochen vor dem Termin, über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
- (4)Absatz 4,Es ist zulässig, die in der Anlage 1 vorgesehenen Themenfelder des theoretischen Teils der PA-Ausbildung auf mehrere Lehrkräfte aufzuteilen. Für die Leistungsfeststellung und -beurteilung des gesamten Themenfeldes ist eine hauptverantwortliche Lehrkraft zu bestimmen und es ist eine Note für das gesamte Themenfeld zu ermitteln. Die Lehrkräfte der Teilgebiete sind in die Leistungsfeststellung und -beurteilung einzubeziehen. Bei jenen Themenfeldern, die mindestens 100 Stunden umfassen, kann die Leistungsfeststellung in bis zu drei Teilen durchgeführt werden, wobei auch in diesem Fall für das gesamte Themenfeld eine Note zu ermitteln ist.
§ 19 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission
- (1)Absatz eins,Im Rahmen des theoretischen Teils der PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2,In den Themenfeldern gemäß Abs. 1 sind zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durch die Lehrkräfte durchzuführen.In den Themenfeldern gemäß Absatz eins, sind zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durch die Lehrkräfte durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 2 sind die Auszubildenden von den Lehrkräften zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Absatz 2, sind die Auszubildenden von den Lehrkräften zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.
- (4)Absatz 4,Die Prüfungskommission hat auch bei den kommissionellen Wiederholungsmöglichkeiten die Leistungsfeststellung und -beurteilung durchzuführen.
§ 20 PA-PFA-AV Beurteilungsstufen
- (1)Absatz eins,Für die Leistungsbeurteilung in der PA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1)
- 2.Ziffer 2„gut“ (2)
- 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3)
- 4.Ziffer 4„genügend“ (4)
- 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5)
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben. - (2)Absatz 2,Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.
§ 21 PA-PFA-AV Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
- (1)Absatz eins,Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
- (2)Absatz 2,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß § 22 vorzugehen.Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß Paragraph 22, vorzugehen.
- (3)Absatz 3,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Die Prüfungskommission hat am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung zu entscheiden,Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder höchstens vier Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Die Prüfungskommission hat am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung zu entscheiden,
- 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- 3.Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
- (4)Absatz 4,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
§ 22 PA-PFA-AV Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
- (1)Absatz eins,Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 21 Abs. 2 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.
- (2)Absatz 2,Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 von der Prüfungskommission negativ beurteilt, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, von der Prüfungskommission negativ beurteilt, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,
- 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- 3.Ziffer 3zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
§ 23 PA-PFA-AV Letzte Wiederholungsmöglichkeit
Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß § 21 Abs. 3 Z 3 oder gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
§ 24 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit
- (1)Absatz eins,Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung in einem oder in mehreren Themenfeldern nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nachzuholen.
- (2)Absatz 2,Ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung eines/einer Auszubildenden in einem Themenfeld der theoretischen Ausbildung auf Grund von ungerechtfertigter Abwesenheit nicht möglich, ist das betreffende Themenfeld mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung vorliegen, entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs nach Anhörung des/der Auszubildenden.
§ 25 PA-PFA-AV Dokumentation und Beurteilung der praktischen PA-Ausbildung
- (1)Absatz eins,Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 auszuweisen.
- (2)Absatz 2,In der Dokumentation ist von den Lehr- oder Fachkräften jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der zu erwerbenden Kompetenzen erreicht worden sind („Kompetenz erworben“, „Kompetenz nicht erworben“). In der Dokumentation sind insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Dauer jedes Praktikums sowie
- 2.Ziffer 2der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten. - (3)Absatz 3,Jedes Praktikum ist gemäß § 20 Abs. 1 durch die Fachkräfte bzw. Lehrkräfte zu beurteilen. Wurde ein/eine Angehörige/r der PFA für die Anleitung und Aufsicht der Auszubildenden herangezogen, hat dieser/diese die Beurteilung in Abstimmung mit einem/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.Jedes Praktikum ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, durch die Fachkräfte bzw. Lehrkräfte zu beurteilen. Wurde ein/eine Angehörige/r der PFA für die Anleitung und Aufsicht der Auszubildenden herangezogen, hat dieser/diese die Beurteilung in Abstimmung mit einem/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.
- (4)Absatz 4,Bei negativer Beurteilung des Praktikums ist dieses ehestmöglich zu wiederholen. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat entsprechend der festgestellten mangelnden Kompetenzen festzulegen, für welchen Kompetenzerwerb das Praktikum zu wiederholen ist. Die zuständige Fach- oder Lehrkraft und der/die Auszubildende/r sind zu hören.
- (5)Absatz 5,Die Wiederholung des Praktikums ist in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß § 20 Abs. 1 zu beurteilen.Die Wiederholung des Praktikums ist in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu beurteilen.
- (6)Absatz 6,Ein Praktikum darf im Rahmen der PA-Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
- (7)Absatz 7,Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Abs. 6 nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Absatz 6, nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
- (8)Absatz 8,Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ein Praktikum nicht absolvieren, ist dieses zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten, nachzuholen.
- (9)Absatz 9,Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Abs. 4 bis 6 sind anzuwenden.Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Absatz 4 bis 6 sind anzuwenden.
§ 26 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung
- (1)Absatz eins,Nach Abschluss der theoretischen und praktischen PA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
- 1.Ziffer einsEr/Sie hat an der theoretischen Ausbildung teilgenommen und kann eine positive Beurteilung über alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage 1, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
- 2.Ziffer 2In der Dokumentation sind alle in der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.
- (3)Absatz 3,Zur kommissionellen Abschlussprüfung sind darüber hinaus folgende Personen zuzulassen:
- 1.Ziffer einsPersonen, die den erfolgreichen Abschluss des 2. Ausbildungs- oder Studienjahres einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
- 2.Ziffer 2Personen, die den erfolgreichen Abschluss des 1. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung nachweisen können.
- (4)Absatz 4,Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1.Ziffer einsjene Auszubildenden, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
- 2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
- 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer/innen
bekanntzugeben. - (5)Absatz 5,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in bzw. Leiter/in die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.
- (6)Absatz 6,Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
§ 27 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung
- (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst
- 1.Ziffer einsdas Themenfeld „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und
- 2. Ziffer 2das Themenfeld „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“.
- (2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
- (3)Absatz 3,Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission und der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung für jedes Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.
§ 28 PA-PFA-AV Gesamtbeurteilung – PA-Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
- 1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg“
- 2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg“
- 3.Ziffer 3„mit Erfolg“
- 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben. - (2)Absatz 2,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg” zu beurteilen, wenn
- 1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung nicht über 1,5 liegt,
- 2.Ziffer 2der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der gesamten theoretischen Ausbildung nicht über 1,5 liegt,
- 3.Ziffer 3keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
- 4.Ziffer 4kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
- (3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg” zu beurteilen, wenn
- 1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung unter 2,5 liegt,
- 2.Ziffer 2der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung unter 2,5 liegt,
- 3.Ziffer 3keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
- 4.Ziffer 4kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
- (4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg” zu beurteilen, wenn beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend” benotet sind.
§ 29 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
- (1)Absatz eins,Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
- (2)Absatz 2,Tritt ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Auszubildenden.
§ 30 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit
- (1)Absatz eins,Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
- (2)Absatz 2,Die Wiederholung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission durchzuführen. Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
§ 31 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
- (1)Absatz eins,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 30 in einem oder in beiden Themenfeldern wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Paragraph 30, in einem oder in beiden Themenfeldern wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
- 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- 3.Ziffer 3zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
- (2)Absatz 2,Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
§ 32 PA-PFA-AV Abschlussprüfungsprotokoll
- (1)Absatz eins,Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
- (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2.Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3.Ziffer 3Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
- 4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
- 5.Ziffer 5Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommissionellen Abschlussprüfung und
- 6.Ziffer 6Beschlüsse der Prüfungskommission.
- (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
§ 33 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung
Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft
Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. § 18 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 34 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission
Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. § 19 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 35 PA-PFA-AV Beurteilungsstufen
- (1)Absatz eins,Für die Leistungsbeurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung sind die Beurteilungsstufen gemäß § 20 Abs. 1 anzuwenden.Für die Leistungsbeurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung sind die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.
§ 36 PA-PFA-AV Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
- (1)Absatz eins,Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
- (2)Absatz 2,Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind vor Beginn des 2. Ausbildungsjahres eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß § 38 vorzugehen.Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind vor Beginn des 2. Ausbildungsjahres eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß Paragraph 38, vorzugehen.
- (3)Absatz 3,Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung des 1. Ausbildungsjahres zu entscheiden,Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung des 1. Ausbildungsjahres zu entscheiden,
- 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- 3.Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
- (4)Absatz 4,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
- (5)Absatz 5,Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
- (6)Absatz 6,Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß § 37 vorzugehen.Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß Paragraph 37, vorzugehen.
- (7)Absatz 7,Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Es ist gemäß § 38 vorzugehen.Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Es ist gemäß Paragraph 38, vorzugehen.
- (8)Absatz 8,Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
§ 37 PA-PFA-AV Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
- (1)Absatz eins,Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 36 Abs. 6 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 36, Absatz 6, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.
- (2)Absatz 2,Führt mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,Führt mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, zu einer negativen Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,
- 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- 3.Ziffer 3zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
- (3)Absatz 3,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
§ 38 PA-PFA-AV Letzte Wiederholungsmöglichkeit
- (1)Absatz eins,Im Falle des § 36 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Im Falle des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
- 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- 3.Ziffer 3zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
- (2)Absatz 2,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
- (3)Absatz 3,Im Falle des § 36 Abs. 7 hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Im Falle des Paragraph 36, Absatz 7, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
- 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- 3.Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
- (4)Absatz 4,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
§ 39 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit
Kann ein/eine Auszubildende/r der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß § 24 vorzugehen. Kann ein/eine Auszubildende/r der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß Paragraph 24, vorzugehen.
§ 40 PA-PFA-AV Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung
Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PFA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 auszuweisen. Jedes Praktikum ist zu beurteilen. § 25 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden. Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PFA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 auszuweisen. Jedes Praktikum ist zu beurteilen. Paragraph 25, Absatz 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 41 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung
- (1)Absatz eins,Am Ende des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Direktor/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
- 1.Ziffer einsEr/Sie hat das 1. Ausbildungsjahr positiv absolviert oder verfügt über eine Berechtigung zur Ausübung der PA,
- 2.Ziffer 2Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung teilgenommen und kann eine positive Beurteilung über alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
- 3.Ziffer 3In der Dokumentation über die praktische Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung sind alle im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.
- 4.Ziffer 4Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist positiv absolviert.
- (3)Absatz 3,Der/Die Direktor/in hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1.Ziffer einsjene Auszubildende, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
- 2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
- 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer/innen
bekanntzugeben. - (4)Absatz 4,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in die Prüfungstermine festzusetzen. Der/Die Direktor/in hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.
- (5)Absatz 5,Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
§ 42 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung
- (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung in der PFA-Ausbildung umfasst
- 1.Ziffer einsdas Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und
- 2. Ziffer 2das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“.
- (2)Absatz 2,Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der Themenschwerpunkt der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich ist einzubeziehen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung in jedem Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.
- (3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
- (4)Absatz 4,Der/Die Vorsitzende und der/die Direktor/in sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.
§ 43 PA-PFA-AV Gesamtbeurteilung – PFA-Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
- 1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg“
- 2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg“
- 3.Ziffer 3„mit Erfolg“
- 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben. - (2)Absatz 2,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg” zu beurteilen, wenn
- 1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung sowie der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich nicht über 1,5 liegt,
- 2.Ziffer 2der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der gesamten theoretischen Ausbildung nicht über 1,5 liegt,
- 3.Ziffer 3keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
- 4.Ziffer 4kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
- (3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg” zu beurteilen, wenn
- 1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung sowie der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich unter 2,5 liegt,
- 2.Ziffer 2der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung unter 2,5 liegt,
- 3.Ziffer 3keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
- 4.Ziffer 4kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
- (4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg” zu beurteilen, wenn beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, die Schriftliche Arbeit im Fachbereich, alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend” benotet sind.
§ 44 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist § 29 sinngemäß anzuwenden. Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist Paragraph 29, sinngemäß anzuwenden.
§ 45 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit
Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. § 30 ist sinngemäß anzuwenden. Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. Paragraph 30, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 46 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
- (1)Absatz eins,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 45 in einem bzw. in beiden Themenfeldern zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Paragraph 45, in einem bzw. in beiden Themenfeldern zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
- 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- 3.Ziffer 3zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
- (2)Absatz 2,Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
§ 47 PA-PFA-AV Abschlussprüfungsprotokoll
- (1)Absatz eins,Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
- (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2.Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3.Ziffer 3Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
- 4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
- 5.Ziffer 5Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommisionellen Abschlussprüfung,
- 6.Ziffer 6Thema und Leistungsbeurteilung der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich und
- 7.Ziffer 7Beschlüsse der Prüfungskommission.
- (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
§ 50 PA-PFA-AV Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Überarbeitung
- (1)Absatz eins,Wird die Schriftliche Arbeit im Fachbereich von der betreuenden Lehrkraft mit „nicht genügend“ beurteilt, hat diese dem/der Auszubildenden eine Frist zur Überarbeitung von drei bis sechs Wochen einzuräumen.
- (2)Absatz 2,Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich von der betreuenden Lehrkraft negativ beurteilt, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
- 1.Ziffer einsDer/Die Auszubildende hat die Schriftliche Arbeit im Fachbereich zu überarbeiten. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen einzuräumen.
- 2.Ziffer 2Die betreuende Lehrkraft hat die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich zu überprüfen und dem/der Direktor/in mit einem Beurteilungsvorschlag vorzulegen.
- 3.Ziffer 3Der/Die Direktor/in hat die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich auf Basis des Vorschlags der betreuenden Lehrkraft zu beurteilen.
§ 51 PA-PFA-AV Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Letzte Überarbeitungsmöglichkeit
- (1)Absatz eins,Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 vom/von der Direktor/in negativ beurteilt, ist dem/der Auszubildenden eine letzte Überarbeitungsmöglichkeit einzuräumen. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen vorzusehen.Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, vom/von der Direktor/in negativ beurteilt, ist dem/der Auszubildenden eine letzte Überarbeitungsmöglichkeit einzuräumen. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen vorzusehen.
- (2)Absatz 2,Führt die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Absatz eins, zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
§ 52 PA-PFA-AV Verkürzte Ausbildungen
Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
- (1)Absatz eins,Die verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen umfasst
- 1.Ziffer eins80 Stunden theoretische Ausbildung gemäß der Anlage 6 sowie
- 2.Ziffer 2die praktische PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1.
- (2)Absatz 2,Für die Durchführung der verkürzten PA-Ausbildung gilt diese Verordnung.
§ 53 PA-PFA-AV EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung
- (1)Absatz eins,Die im EWR-Anerkennungsverfahren gemäß § 87 GuKG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) sind an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und zu absolvieren.Die im EWR-Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 87, GuKG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) sind an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und zu absolvieren.
- (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist
- 1.Ziffer einsdie Vorlage des Anerkennungsbescheides und
- 2.Ziffer 2der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
§ 54 PA-PFA-AV Anpassungslehrgang
- (1)Absatz eins,Die Anerkennungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
- (2)Absatz 2,Die Anerkennungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
- (3)Absatz 3,Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist in der Dokumentation gemäß den §§ 25 bzw. 40 auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist in der Dokumentation gemäß den Paragraphen 25, bzw. 40 auszuweisen und gemäß Paragraph 20, zu beurteilen.
§ 55 PA-PFA-AV Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
- 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. - (3)Absatz 3,Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 bzw. § 42 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2 und 3 bzw. Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
- (4)Absatz 4,Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§§ 32 bzw. 47) anzufertigen.Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (Paragraphen 32, bzw. 47) anzufertigen.
§ 56 PA-PFA-AV Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb bzw. zu einer negativen Beurteilung führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. §§ 30f bzw. 45f sind sinngemäß anzuwenden.Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Paragraphen 30 f, bzw. 45f sind sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Wenn
- 1.Ziffer einsder wiederholte Anpassungslehrgang nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu keiner positiven Beurteilung führt oder
- 2.Ziffer 2die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert. - (4)Absatz 4,Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Anerkennungswerber/innen zur PFA können in diesen Fällen zur Absolvierung des zweiten Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.Ein gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Anerkennungswerber/innen zur PFA können in diesen Fällen zur Absolvierung des zweiten Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.
- (5)Absatz 5,Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
§ 57 PA-PFA-AV Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
- (1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
- (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist
- 1.Ziffer einsdie Vorlage des Nostrifikationsbescheides sowie
- 2.Ziffer 2der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- (3)Absatz 3,Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
- 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 bzw. § 42 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß § 29 vorzugehen.abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2 und 3 bzw. Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß Paragraph 29, vorzugehen. - (4)Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß den §§ 25 bzw. 40 in der Dokumentation auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß den Paragraphen 25, bzw. 40 in der Dokumentation auszuweisen und gemäß Paragraph 20, zu beurteilen.
- (5)Absatz 5,Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§§ 32 bzw. 47) anzufertigen.Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (Paragraphen 32, bzw. 47) anzufertigen.
§ 58 PA-PFA-AV Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
- (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 20, sind anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Jedes Praktikum im Rahmen der Ergänzungsausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (3)Absatz 3,Wenn
- 1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird oder
- 2.Ziffer 2ein wiederholtes Praktikum nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung führt,
scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. Nostrifikanten/-innen in der PFA können in diesem Fall zur Absolvierung des zweiten Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission. - (4)Absatz 4,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
§ 59 PA-PFA-AV Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise
Ausbildungsbestätigung
- (1)Absatz eins,Am Ende der PA-Ausbildung hat der/die Direktor/in bzw. Leiter/in eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
- (3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist vom/von der Direktor/in bzw. vom/von der Leiter/in zu unterzeichnen.
§ 60 PA-PFA-AV Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr
- (1)Absatz eins,Am Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung hat der/die Direktor/in ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
- (3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
§ 61 PA-PFA-AV Zeugnis
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene PA-Ausbildung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 9 auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
- (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 ist entsprechend einzutragen.Die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 28, ist entsprechend einzutragen.
- (4)Absatz 4,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
- (5)Absatz 5,Das Zeugnis ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
- (6)Absatz 6,Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form
- 1.Ziffer einsvom/ von der Direktor/in bzw. Leiter/in oder
- 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule bzw. des Lehrgangs vom Rechtsträger oder
- 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 62 PA-PFA-AV PFA-Diplom
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene PFA-Ausbildung ist ein PFA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 10 auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung des PFA-Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
- (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung gemäß § 43 ist entsprechend einzutragen.Die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 43, ist entsprechend einzutragen.
- (4)Absatz 4,Das PFA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
- (5)Absatz 5,Das PFA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des PFA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
- (6)Absatz 6,Das PFA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
- 1.Ziffer einsvom/von der Direktor/in oder
- 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
- 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 63 PA-PFA-AV Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 bzw. Anlage 12 auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
- (3)Absatz 3,Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
§ 64 PA-PFA-AV Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
- (1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
- (3)Absatz 3,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
- 1.Ziffer einsDie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungausbildung,
- 2.Ziffer 2die gemäß § 58 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 58, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
- 3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 58 Abs. 4.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 58, Absatz 4,
§ 65 PA-PFA-AV Übergangs- und Schlussbestimmungen
Direktoren/-innen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Leiter/innen von Pflegehilfelehrgängen
Personen, die bis 31. August 2016 die Funktion eines/einer Direktors/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines/einer Leiters/-in eines Pflegehilfelehrgangs ausgeübt haben, können ihre Funktion als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder als Leiter/in eines PA-Lehrgangs ohne neuerliche Bestellung weiterhin ausüben.
§ 66 PA-PFA-AV Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung – Pflh-AV, BGBl. II Nr. 371/1999, tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung – Pflh-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,, tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.
- (3)Absatz 3,Pflegehilfeausbildungen, die mit 1. September 2016 noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen der Pflh-AV fortgesetzt werden, soweit und sofern aus organisatorischen Gründen eine Umstellung in PA-Ausbildungen nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 14 auszustellen.
Anlage