§ 5 PA-PFA-AV Lehr- und Fachkräfte

PA-PFA-AV - Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs hat
    1. 1.Ziffer einsLehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2Fachkräfte für die praktische Ausbildung
    heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsFür pflegerische Ausbildungsinhalte Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. 2.Ziffer 2für Ausbildungsinhalte aus dem Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie Ärzte/-innen, Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege oder Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    3. 3.Ziffer 3für rechtliche Ausbildungsinhalte Juristen/-innen und
    4. 4.Ziffer 4für sonstige Ausbildungsinhalte Angehörige von Gesundheitsberufen und andere fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.Lehrkräfte gemäß Absatz 2, haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
  4. (4)Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der PFA heranzuziehen, die fachlich für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über Kenntnisse des jeweiligen Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Die praktische Anleitung umfasst auch die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
  5. (5)Absatz 5,Themenbezogen können zur Unterstützung
    1. 1.Ziffer einsder Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
    2. 2.Ziffer 2der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte und andere Gesundheits- und Sozialberufe
    herangezogen werden, sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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