Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Regelungsinhalt
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe:
1.Ziffer einsPflegeassistenz (PA)
2.Ziffer 2Pflegefachassistenz (PFA)
(2)Absatz 2,Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem Pflegeassistenzberuf.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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