Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine PA-Ausbildung entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger.
(2)Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
2.Ziffer 2die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
3.Ziffer 3die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
4.Ziffer 4die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(4)Absatz 4,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PA zu erfolgen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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