Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Der/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Ausbildungsbetrieb durch eine Schul- bzw. Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten des/der Direktors/-in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des/der Leiter/in des PA-Lehrgangs und der Lehr- und Fachkräfte,
2.Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung einschließlich Pausenregelung,
3.Ziffer 3die Vertretung der Auszubildenden hinsichtlich Mitbestimmung und Partizipation im Rahmen der Ausbildung, wobei ein/eine Vertreter/in und Stellvertreter/in der Auszubildenden für jede PA- und PFA-Ausbildung von den Teilnehmern/-innen zu wählen ist,
4.Ziffer 4gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
5.Ziffer 5die Unterbrechung der Ausbildung (z. B. Mutterschutz, Karenz, Präsenz- oder Zivildienst),
6.Ziffer 6Maßnahmen zur Sicherheit der Auszubildenden und
7.Ziffer 7Konsequenzen bei Pflichtverletzungen durch Auszubildende im Rahmen der Ausbildung und bei Verstößen gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung
festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/-frau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
3.Ziffer 3die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
4.Ziffer 4nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
(5)Absatz 5,Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist den Auszubildenden sowie den Lehr- und Fachkräften zu Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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