Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein/Eine Auszubildende/r ist vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
1.Ziffer einsMangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,
3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
4.Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidetÜber den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet
1.Ziffer einsbei PA-Ausbildungen der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger und
2.Ziffer 2bei PFA-Ausbildungen die Aufnahmekommission.
Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und der/die Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.
(3)Absatz 3,Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs zu informieren.
(4)Absatz 4,Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs bei einer PA-Ausbildung eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 oder bei einer PFA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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