Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft
(1)Absatz eins,Im Rahmen des theoretischen Teils der PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Die Leistungsfeststellung kann in Form
1.Ziffer einseines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
2.Ziffer 2eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)
durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Auszubildenden sind unter Berücksichtigung des Lernaufwandes zeitgerecht, mindestens zwei Wochen vor dem Termin, über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
(4)Absatz 4,Es ist zulässig, die in der Anlage 1 vorgesehenen Themenfelder des theoretischen Teils der PA-Ausbildung auf mehrere Lehrkräfte aufzuteilen. Für die Leistungsfeststellung und -beurteilung des gesamten Themenfeldes ist eine hauptverantwortliche Lehrkraft zu bestimmen und es ist eine Note für das gesamte Themenfeld zu ermitteln. Die Lehrkräfte der Teilgebiete sind in die Leistungsfeststellung und -beurteilung einzubeziehen. Bei jenen Themenfeldern, die mindestens 100 Stunden umfassen, kann die Leistungsfeststellung in bis zu drei Teilen durchgeführt werden, wobei auch in diesem Fall für das gesamte Themenfeld eine Note zu ermitteln ist.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 PA-PFA-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 PA-PFA-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 PA-PFA-AV