Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 auszuweisen.
(2)Absatz 2,In der Dokumentation ist von den Lehr- oder Fachkräften jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der zu erwerbenden Kompetenzen erreicht worden sind („Kompetenz erworben“, „Kompetenz nicht erworben“). In der Dokumentation sind insbesondere
1.Ziffer einsdie Dauer jedes Praktikums sowie
2.Ziffer 2der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten.
(3)Absatz 3,Jedes Praktikum ist gemäß § 20 Abs. 1 durch die Fachkräfte bzw. Lehrkräfte zu beurteilen. Wurde ein/eine Angehörige/r der PFA für die Anleitung und Aufsicht der Auszubildenden herangezogen, hat dieser/diese die Beurteilung in Abstimmung mit einem/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.Jedes Praktikum ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, durch die Fachkräfte bzw. Lehrkräfte zu beurteilen. Wurde ein/eine Angehörige/r der PFA für die Anleitung und Aufsicht der Auszubildenden herangezogen, hat dieser/diese die Beurteilung in Abstimmung mit einem/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.
(4)Absatz 4,Bei negativer Beurteilung des Praktikums ist dieses ehestmöglich zu wiederholen. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat entsprechend der festgestellten mangelnden Kompetenzen festzulegen, für welchen Kompetenzerwerb das Praktikum zu wiederholen ist. Die zuständige Fach- oder Lehrkraft und der/die Auszubildende/r sind zu hören.
(5)Absatz 5,Die Wiederholung des Praktikums ist in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß § 20 Abs. 1 zu beurteilen.Die Wiederholung des Praktikums ist in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu beurteilen.
(6)Absatz 6,Ein Praktikum darf im Rahmen der PA-Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
(7)Absatz 7,Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Abs. 6 nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Absatz 6, nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
(8)Absatz 8,Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ein Praktikum nicht absolvieren, ist dieses zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten, nachzuholen.
(9)Absatz 9,Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Abs. 4 bis 6 sind anzuwenden.Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Absatz 4 bis 6 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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